Wenn das Unternehmen pleitegeht – wann haftet der Geschäftsführer persönlich?
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Die Frage, ob ein Geschäftsführer persönlich für die Schulden eines Unternehmens haftet, ist für viele Geschäftsführer von großer Bedeutung. Grundsätzlich gilt: Bei einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH oder UG haftet das Unternehmen selbst mit seinem Gesellschaftsvermögen, während der Geschäftsführer grundsätzlich nicht mit seinem Privatvermögen einstehen muss. Allerdings gibt es einige gesetzliche Regelungen, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in bestimmten Situationen vorsehen. Wer eine solche Position innehat oder übernimmt, sollte sich dieser Risiken bewusst sein und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die eigene Haftung zu minimieren.

Haftung wegen Pflichtverletzung: Als Organ der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten zu lassen. Verstößt er gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten, kann er für entstandene Schäden persönlich haftbar gemacht werden.
Haftung wegen Insolvenzverschleppung: Gemäß § 15a InsO ist ein Geschäftsführer verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft innerhalb von drei Wochen oder bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlässt er dies, kann er nicht nur persönlich haftbar gemacht werden, sondern auch strafrechtlich belangt werden..
Haftung gegenüber dem Finanzamt und Sozialversicherungsträgern: Steuerschulden und nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge können den Geschäftsführer direkt betreffen. Das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger können ihn persönlich in Anspruch nehmen, wenn er die Abführung von Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft unterlässt.
Haftung aus Bürgschaften: Oft verlangen Banken, dass der Geschäftsführer persönlich für Kredite oder andere Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgt. Sollte das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kann er für diese Schulden mit seinem Privatvermögen in Anspruch genommen werden.

Haftung bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: Nach § 826 BGB kann der Geschäftsführer persönlich haften, wenn er Dritte vorsätzlich sittenwidrig schädigt. Dies kann etwa bei betrügerischem Verhalten oder systematischer Benachteiligung von Gläubigern der Fall sein.
Wie kann der Geschäftsführer eine persönliche Haftung vermeiden?
Ordnungsgemäße Buchführung und rechtzeitige Steuerzahlungen sicherstellen: Die Einhaltung steuerlicher Pflichten ist eine der wichtigsten Aufgaben eines Geschäftsführers, um persönliche Haftung zu vermeiden.
Frühzeitige Insolvenzanmeldung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Sobald Anzeichen einer wirtschaftlichen Schieflage erkennbar sind, sollte eine umfassende Prüfung der Liquidität und Bonität erfolgen. Eine zu späte Reaktion kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.
Bürgschaften: Bevor eine Bürgschaft abgegeben wird, sollte genau geprüft werden, ob alternative Sicherheiten gestellt werden können.
Compliance-Regeln im Unternehmen implementieren und einhalten: Regelmäßige Schulungen und Prüfungen der internen Abläufe können helfen, Verstöße und damit verbundene Haftungsrisiken zu vermeiden.
D&O-Versicherung (Directors & Officers-Versicherung) abschließen: Eine spezielle Versicherung kann den Geschäftsführer vor persönlicher Inanspruchnahme schützen, insbesondere bei Managementfehlern.

Rechtstipp: Jeder Geschäftsführer sollte sich über seine umfangreichen Pflichten und Haftungsrisiken bewusst sein. Eine sorgfältige Unternehmensführung, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und eine vorausschauende Risikominimierung sind essenziell, um persönliche Haftung zu vermeiden. Gerade in finanziellen Krisensituationen ist es ratsam, frühzeitig professionelle Beratung einzuholen, um Fehler und spätere persönliche Konsequenzen zu verhindern.

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