Kopftuch im evangelischen Krankenhaus

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Eine Arbeitnehmerin islamischen Glaubens und angestellt in einem Krankenhaus, in dem der Tarifvertrag für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche von Westfalen Anwendung fand, nahm von 2006 bis 2009 Elternzeit in Anspruch und war anschließend krank. Beim Wiedereingliederungsversuch und dem schriftlichen Angebot der Krankenschwester, ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen zu wollen, teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie ihrer Religiosität wegen ab sofort das Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen würde. Der Arbeitgeber lehnte das Angebot zur Arbeit ab und zahlte auch nicht.

Mit einer Klage machte sie die Vergütung für 5 Monate geltend. Auch habe der Arbeitgeber sich um Verzug der Annahme ihrer Arbeitsleistung befunden und müsse daher zahlen, auch wenn sie nicht gearbeitet habe. Das ist grundsätzlich richtig. Es gibt jedoch ein paar wichtige Voraussetzungen, die beim Anspruch auf Annahmeverzugslohn vorliegen müssen.

Das LAG hatte noch nicht aufgeklärt, ob die Frau überhaupt einsatzfähig war. Ob sie auch mit Kopftuch beschäftigt werden musste, sah das BAG in seiner Entscheidung vom 24.9.2014 (5 AZR 611/12) wie folgt:

Handelt es sich um einen Arbeitgeber, der der evangelischen Kirche zugeordnet werden kann, dann ist das Verbot des Kopftuches während der Arbeit in Ordnung. Ein kirchlicher Arbeitgeber kann offene Glaubensbekundungen anderer Religionen während der Arbeitszeit untersagen. Es gilt das Gebot der Neutralität für die Arbeitnehmer, die anderen Glaubens sind.

Ob das Krankenhaus institutionell der ev. Kirche zuzuordnen ist, muss nun das LAG klären, denn nur dann ist das Kopftuchverbot nach Ansicht des BAG legitim gewesen.


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