Wieviel kostet eine Scheidung?

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Die Scheidungskosten richten sich nach dem Nettoeinkommen der Ehegatten. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute anzusetzen, § 43 II FamGKG. Dies ist der Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens.

Der Wert darf 2.000 EUR nicht unterschreiten und 1.000.000 EUR nicht überschreiten.

Beispiel für eine einfache Scheidung ohne Versorgungsausgleich:

Einkommen Ehemann netto: 3000 €

Einkommen Ehefrau netto: 3200 €

Verfahrenswert ist daher (3000 + 3200) x 3 = 18.600,00 €

Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und der Tabelle: Für die Wahrnehmung des Scheidungstermins fallen eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr an.

Bei dem oben genannten Streitwert wären das plus Auslagen und Umsatzsteuer

1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 845,00 EUR

+ 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 780,00 EUR

+ Portopauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00EUR

+ Fahrtkosten (Nr. 7003, 7004 VV RVG) 0,00EUR

+ Tage- u. Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 0,00EUR

+ 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 312,55 EUR

Summe Anwaltsgebühren: 1.957,55 EUR plus Gerichtsgebühren: 586,00 €

Wenn über den Versorgungsausgleich mitentschieden wird, was in der Regel der Fall ist, erhöht sich der Streitwert folgendermaßen: Nach § 50 I FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens 1.000,00 EUR.

Übernimmt der Staat die Kosten, wenn ich mir eine Scheidung nicht leisten kann?

Wer über geringes Einkommen verfügt hat die Möglichkeit sich für eine Beratung einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht in seinem Wohnbezirk einzuholen. Hierzu muss das geringe Einkommen durch Belege nachgewiesen werden. (z. B. ALG II Bescheid)

Für den Scheidungsprozess wird von der Rechtsanwältin Verfahrenskostenhilfe beantragt. Hierzu muss ebenfalls ein amtliches Formular ausgefüllt und mit Nachweisen und Belegen zur Einkommenssituation versehen werden.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 

Julia Dehnhardt

Rechtsanwältin


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