Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt

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Seit langem besteht Streit in der Rechtsprechung, ob bei einem Unfallschaden der Schädiger Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten berechnet nach einer Markenwerkstatt beanspruchen kann, wenn der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung vor der Reparatur nachweist, dass eine günstigere Reparatur in einer Fachwerkstatt möglich ist, die die gleiche Qualität hat, wie eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt.

Zuletzt hatte das Landgericht Berlin zu Gunsten der Versicherung entschieden und den Schädiger nur die Kosten einer billigeren Reparatur zugesprochen.

Nun hat das Kammergericht Berlin zu Gunsten der Geschädigten am 30.06.2008 diese Entscheidung aufgehoben und geurteilt, dass ein Anspruch auf Reparaturkosten bei einer markengebundenen Werkstatt besteht, selbst wenn eine billigere Reparatur nachgewiesen wird und selbst wenn der Geschädigte die Reparatur nicht durchführen lässt.

Entscheidendes Argument ist, dass die allgemeinen Verkehrskreise eine Reparatur bei einer markengebundenen Werkstatt höher bewerten, als in einer nicht markengebundenen Werkstatt. Dies schlägt sich im Wiederverkaufspreis nieder.



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