Kostenloses Pixelio Foto: Nur geringer Schadensersatz bei fehlender Urheberangabe

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Das KG Berlin hat sich in einem Beschluss vom 26.10.2015 zur Berechnung des Schadensersatzes wegen unterlassener Urheberbenennung bei der Nutzung eines über Pixelio.de angebotenen Fotos geäußert und darauf hingewiesen, dass es die MFM-Tabellen nicht für anwendbar hält.

Sachverhalt

Der Kläger hatte auf pixelio.de ein Foto hochgeladen, so dass Dritte dieses unentgeltlich nutzen durften. Der Kläger hatte jedoch angeführt, dass man ihn bei jeder Nutzung als Urheber benennen möge.

Die Beklagte nutzte das Foto im Internet, gab hierbei jedoch nicht den Namen des Urhebers ab. Der Fotograf mahnte die Beklagte daher ab und verlangte von ihr die Zahlung von 800 EUR Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung.

Die Beklagte zahlte lediglich 100 EUR; daher verklagte der Fotograf die Beklagte.

Entscheidung Kammergericht

Fehlende Urheberangabe bei Pixelio-Fotos führt nicht zum Wegfall des Nutzungsrechts an sich

Nach Ansicht des Kammergerichts fällt die Nutzungsrechtseinräumung nicht weg, wenn die Urheberbenennung fehlt, daher stand dem Fotografen kein Schadensersatz wegen der Fotonutzung an sich zu:

„Der auf pixelio.de vorgesehene Lizenzvertrag zwischen dem (...) Urheber und der (... ) Nutzerin für die redaktionelle und kommerzielle Nutzung ist (...) ist bei pixelio nicht dahin auszulegen, dass die Einräumung eines nicht übertragbaren Nutzungsrechts an einen registrierten Nutzer nicht durch die Urheberbenennung und Quellenangabe pixelio im Rechtssinne bedingt worden ist. Vielmehr statuiert die in IV. vertraglich getroffene Regelung dazu lediglich eine Vertragspflicht des Nutzers, ohne dass die Nutzungsrechtseinräumung im Rechtssinne hieran gekoppelt worden ist.“

Fehlende Urheberbenennung bei kostenlosen pixelio-Fotos zieht nur geringen Schadensersatz nach sich

Daher stand dem Fotografen nur ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Urheberbenennung zu. Diesen bezifferte das Kammergericht auf 100 EUR. Die Ansicht des Fotografen, die MFM-Tabelle sei anwendbar und danach stünde ihm ein Schadensersatz von 800 EUR zu, teilte das Kammergericht nicht:

„Der im Wege der Lizenzanalogie aufgemachte Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs.2 Satz 3 UrhG n.F.) wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG) ist hier nicht an den MFM-Sätzen zu orientieren, da nicht daran vorbeigegangen werden kann, dass die unentgeltliche Lizenzierung des betroffenen Fotos über pixelio.de unter bloßer Urheberbenennungspflicht stark darauf hinweist, dass der Kläger im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht - schon gar nicht in nennenswertem Umfang - zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizensieren konnte und lizensiert hat, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, etwa um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben.“

Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az.: 24 U 111/15

Fazit

Dem deutschen Urheberrecht sind sog. Strafschäden fremd. Im Wege des Schadensersatzes sind nur diejenigen Einbußen auszugleichen, die der jeweilige Verletzte wirklich erlitten hat. Dies bedeutet zwar nicht, dass bei der rechtswidrigen Nutzung von kostenlos angebotenen Fotos überhaupt kein Schadensersatz zu zahlen ist, jedoch ist der Schadensersatz hier geringer als im Fall von entgeltlichen Fotos anzusetzen.



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