Kostenverteilungsschlüssel aus Teilungserklärung für WEG-Beschlüsse bindend!

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Soweit die Teilungserklärung auch Regelungen zum Verteilungsschlüssel von Vorschusszahlungen für Betriebskosten enthält, sind diese für die Wohnungseigentümergemeinschaft bindend. Das bedeutet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von den Regelungen in der Teilungserklärung auch nicht durch Beschlüsse zu Wirtschaftsplänen abweichen darf.


Sachverhalt:

Die Kläger klagten gegen einen Beschluss zum Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft, in dem festgelegt wurde, dass die Kostenverteilung für die Vorauszahlungen für Wasser und Heizung nach der Größe der Wohnflächen prozentual aufgeteilt werden. Grund für das Vorgehen gegen diesen Beschluss lag darin, dass in der Teilungserklärung mit geregelt wurde, dass die Kostenvorschüsse für Heizung und Wasser zu 50 % anhand der Größe der Wohnflächen und zu 50 % anhand des tatsächlichen Verbrauchs ermittelt wird.


Entscheidung:

Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und sah die Kläger im Recht. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts entspricht ein Beschluss, der von den Regelungen aus der Teilungserklärung abweicht, nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung und ist aus diesem Grund für ungültig zu erklären. Die Kostenverteilung erfolgt anhand des einschlägigen Kostenverteilungsschlüssels. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt hinsichtlich der Kostenverteilung keinerlei Ermessen zu, sondern der Kostenverteilungsschlüssel aus der Teilungserklärung ist zwingend und bindend. Das Landgericht Berlin erklärte unter Maßgabe dieser Erwägungen den Beschluss für unwirksam.


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