Dürfen Nießbraucher Beschlüsse anfechten?

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Sind Sie Nießbraucher und wollen Beschlüsse anfechten? Geht das überhaupt? Im Ergebnis ja, es sind allerdings einige Voraussetzungen zu beachten.

Denn eigentlich, sagt die Rechtsprechung, dass nur der eingetragene  Wohnungseigentümer  Rechte z.B. bei einer Beschlussanfechtungsklage geltend machen darf.

Aber: der BGH hilft! 

Dieser hat  in einer Entscheidung vom 27.11.2020 zum Az. V ZR 71/20 betont, dass der Nießbraucher zur Erhebung z.B. einer Beschlussanfechtungsklage von den Eigentümern ermächtigt werden kann, wenn die Voraussetzung der sog. Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen und vorgetragen sind. Wichtig dabei ist, dass die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder  offensichtlich ist. Hintergrund hierfür ist, dass der Gegner wissen soll, dass der Kläger ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht. Wichtig ist ferner, dass sich bei der sog. gewillkürten Prozessstandschaft die Rechtskraft des auf die Klage des Ermächtigten ergehenden Urteils auf den Ermächtigenden nur erstreckt, wenn sich der Ermächtigte im Rechtsstreit auf die Ermächtigung gestützt hat.

Also nochmal: Der Nießbraucher kann eine Beschlussanfechtungsklage erheben, wenn:

 - er vom Eigentümer ermächtigt wurde und die Vorauss. der Prozessstandschaft vorliegen und

- er die Ermächtigung innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs.1 S. 2 Hs 1 WEG a.F. bzw. § 45 S1 1HS WEG

   n.F. objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.



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