Kraftfahrt-Bundesamt mit Bußgeldverfahren wegen § 24 StVG und nicht genehmigter Fahrzeugteile

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Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg verschickt derzeit zahlreiche Anhörungsbögen in Bußgeldverfahren wegen gewerbsmäßigen Feilbietens von nicht genehmigten Fahrzeugteilen gemäß § 24 StVG. Wer ein solches Schreiben erhält, wird als Betroffener angehört. Das Kraftfahrtbundesamt setzt dabei regelmäßig kurze Fristen, innerhalb derer die gestellten Fragen beantwortet werden sollen.

Die Aufgaben des Kraftfahrt-Bundesamts

Das Kraftfahrt-Bundesamt wurde im Jahr 1951 als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr errichtet. Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und versteht sich als Dienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer.

Dazu kann das Kraftfahrt-Bundesamt auch entsprechende Bußgelder bei Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz verhängen.

Zum Inhalt des Anhörungsbogens des Kraftfahrt-Bundesamts

In den uns vorliegenden Anhörungsbogen im Rahmen von Bußgeldverfahren teilt das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass gem. § 22a Absatz 1 Ziffer 18 StVZO Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, soweit diese Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind, gleichgültig, ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden. Gem. § 22a Absatz 2 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

Das Kraftfahrt-Bundesamt rügt in dem uns vorliegenden Anhörungsbogen, dass der Beschuldigte gegen diese Vorgaben verstoßen hat, indem er Fahrzeugteile zum Verkauf anbietet, welche nicht mit dem erforderlichen Prüfzeichen versehen sind.

Weiter führt das Kraftfahrt-Bundesamt aus, dass gem. § 24 StVG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Solche Ordnungswidrigkeiten können mit einer hohen Geldbuße  geahndet werden. Da eine solche Geldbuße jedoch den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll, kann das gesetzliche Höchstmaß hierzu auch überschritten werden.

Was halten wir von den Anhörungsbögen des Kraftfahrt-Bundesamts

Anhörungsbogen des Kraftfahrt-Bundesamt in Bußgeldverfahren wegen gewerbsmäßigen Feilbietens von nicht genehmigten Fahrzeugteilen gemäß § 24 StVG sind in jedem Fall sehr ernst zu nehmen und keinesfalls zu ignorieren, möchte man nicht entsprechende Nachteile in Form eines hohen Bußgeldbescheids in Kauf nehmen. Im Einzelfall müssen die Vorwürfe das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft werden und dann dazu entsprechend Stellung genommen werden.

Rechtliche Würdigung des Kraftfahrt-Bundesamts

Soweit ersichtlich existiert lediglich eine einzige obergerichtliche Entscheidung zu diesem Thema. Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 25. September 2019, Az. I-4 W 72/12 in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wie folgt ausgeführt:

„Denn für das Verbot des Feilbietens ist ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich ist hingegen wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen will (OLG Schleswig VRS 74, 55; OLG Hamm VerkMitt. 1968 Nr. 31). Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (so auch das Kraftfahrtbundesamt in der im Informationssystem Typengenehmigungsverfahren abgedruckten Entscheidung Nr. 07-02).“

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist daher unserer Meinung nach der Ansicht, dass auch sämtliche Leuchtmittel mit Bajonettsockel dieser Vorschrift unterfallen. Das soll unabhängig davon gelten, ob diese überhaupt im Straßenverkehr eingesetzt werden können oder nicht. Diese Rechtserfassung teilen wir nicht, es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, inwiefern man dagegen vorgehen kann.

Wie die oben zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt, können auch wettbewerbsrechtliche Aspekte bei der Beurteilung dieses Sachverhalts eine Rolle spielen. Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen entsprechende Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes bzw. der StVZO auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsklagen nach sich ziehen können. Auch hierzu beraten wir Sie kompetent.

Hilfe beim Bußgeldverfahren des Kraftfahrt-Bundesamts

Wir vertreten unsere Mandanten in Verfahren, in welchen das Kraftfahrt-Bundesamt entsprechende Anhörungen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz und damit in Zusammenhang stehenden Bußgeldverfahren verschickt. Wenn Sie ebenfalls eine solche Anhörung des Kraftfahrt-Bundesamt erhalten haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir beraten Sie über die möglichen Handlungsoptionen und vertreten ihre Interessen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt. Anhörungen wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit werden auch - jedoch vom Umweltbundesamt - wegen des Verstoßes gegen das ElektroG oder BattG versandt.

Kontaktieren Sie uns gerne unverzüglich, wenn Sie eine solche Anhörung erhalten haben, weitere Informationen zu uns und unserer Kanzlei finden Sie hier:


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