Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) für Menschen mit Behinderungen

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Viele Menschen mit Behinderungen stellen sich irgendwann die Frage, ob und wenn ja welche Zuschüsse sie bekommen können, um trotz Behinderung weiterhin mit einem Pkw mobil zu sein. Die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV) regelt genau dies.


Wer aber ist konkret anspruchsberechtigt?

Kraftfahrzeughilfe soll zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben beitragen. Leistungsberechtigt sind folglich in erster Linie behinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Weitere Voraussetzung ist, dass der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.


Und wenn ein behinderter Mensch nicht berufstätig ist aber trotzdem behinderungsbedingt auf ein Auto angewiesen ist?

Zwar gilt die Kraftfahrzeughilfeverordnung unmittelbar nur, um eine Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Im Rahmen der sozialen Teilhabe können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch behinderte Menschen, die aus sonstigen Gründen auf einen Pkw angewiesen sind, Leistungen erhalten. Zuständig sind hier die Sozialämter. Leistungsanträge werden von diesen jedoch sehr häufig abgelehnt (oft zu Unrecht). 


Welche Leistungen sind möglich?

Die Kraftfahrzeughilfe umfasst in erster Linie Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (hier sind einkommensabhängig grds. Zuschüsse bis zu 9.500,- Euro, im Ausnahmefall auch Zuschüsse über 9.500,- Euro möglich). Darüber hinaus Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung (z. B. Umrüstung auf Handgas, Einstiegshilfen, ein Rollstuhlverladesystem etc. – hier gibt es in der Höhe keine Kostenbegrenzung) und Leistungen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Leistungen werden hierbei als Zuschüsse und/oder als Darlehen erbracht.


Welche Kostenträger gibt es/ Wo muss der Antrag gestellt werden? 

Als Kostenträger kommen in erster Linie die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit in Betracht. Bei Menschen, die den Pkw nicht zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, können wie oben beschrieben auch die Sozialämter zuständig sein. Bei welchem Leistungserbringer der Antrag gestellt wird spielt allerdings keine Rolle, denn wenn sich ein Leistungsträger für nicht zuständig hält, muss er die Angelegenheit weiterverweisen.


Fazit:

Viele behinderte Menschen können einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben, jedoch ist dieses ein äußerst komplexes Thema. Neben den beschriebenen Voraussetzungen gilt es weitere Ausschlüsse und Besonderheiten zu beachten. Dieser Artikel kann und soll nur einen ersten kurzen Überblick verschaffen.



Julian Jakobsmeier

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Medizinrecht


(der Autor ist Fachanwalt für Medizinrecht und deutschlandweit im Gesundheitsrecht tätig. In diesem Zusammenhang werden insbesondere auch Ansprüche auf Kraftfahrzeughilfe für Menschen mit Behinderung durchgesetzt)

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-im-fahrzeug-13861/


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