Krank / AU / Krankgeschrieben: was darf ich tun? Was darf ich nicht tun?

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Häufig suchen mich Mandanten auf, die zu diesem Zeitpunkt durch ärztliches Attest infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig krankgeschrieben sind und dies ihrem Arbeitgeber angezeigt haben.
 
Diese Mandanten fragen mich häufig, was sie in ihrer Freizeit tun dürfen und was nicht. Von einem Extrem: darf ich das Haus verlassen? Zum anderen Extrem: darf ich in den Urlaub fahren?
 
Meist sind die Fragen konkret auf einzelne Tätigkeiten und Beschäftigungen gezielt. Darf ich ins Schwimmbad? Darf ich auf das Rockkonzert? Darf ich zum Einkaufen? Darf ich spazieren gehen? Darf ich zum Sport? Darf ich meine Kinder von der Schule abholen?
 
Die Antwort ist einfach, wenn auch nicht befriedigend, denn es kommt darauf an; es kommt darauf an, welche Art der Krankheit vorliegt und manchmal kommt es auch darauf an, welche konkrete Arbeitsleistung man im Job dem Arbeitgeber schuldet.
 
Ich darf während der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit alles tun, was meine persönliche Genesung zur Wiedererlangung meiner Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet. Das ist die Leitfrage.
 
Denkt man darüber nach, so kommt man schnell zu der Erkenntnis, dass ich bei der einen Krankheit Dinge nicht darf, die ich bei der anderen Krankheit sehr wohl darf.

Beispiel: während ich mit einer Grippe den Besuch der winterlichen Eislaufbahn zum Schlittschuhlaufen besser unterlasse, weil dies meine Genesung vom grippalen Infekt gefährdet, darf ich bei Vorliegen einer depressiven Phase / Born Out sehr wohl auf die Eislaufbahn, weil diese sportliche Ablenkung an der frischen Luft sicherlich nicht meine psychische Erkrankung in ihrem Genesungsverlauf gefährdet. Gleiches gilt für den Besuch des Konzertes. Gleiches gilt für das Treiben von Sport.
 
Weiter oben schrieb ich: es kommt auch etwas auf den Job an, den ich inhaltlich dem Unternehmen als Arbeitgeber schulde, was heißt das?

Wenn ich als Handwerker, beispielsweise Maurer, wegen eines Bruchs der linken Hand arbeitsunfähig krankgeschrieben bin, jedoch einen Nebenjob ausübe, bei dem meine Hände nicht benötigt werden, etwa der Trainer einer Jugendmannschaft für Schach, so bin ich hinsichtlich meines Jobs als Maurer arbeitsunfähig infolge Krankheit, jedoch nicht hinsichtlich meines Nebenjobs, bei dem ich zumindest die linke Hand nicht benötige. Es kann also sein, dass man arbeitsunfähig erkrankt ist, dies aber nicht für jede Arbeit gilt, zu der man sich verpflichtet hat.
 
Wenn man sich die oben gestellte Leitfrage durch den Kopf gehen lässt und ehrlich beantwortet, kommt man auch ohne fachanwaltliche Beratung zum richtigen Ergebnis.

Bleibt Rechtsunsicherheit bestehen, so können Sie mich gerne für eine fachanwaltliche Beratung kontaktieren.


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