Krankgeschrieben und gefeiert - Kündigung unwirksam

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Ein Arbeitnehmer der krankgeschrieben ist und nicht zur Arbeit erscheint, stattdessen nachts eine Diskothek besucht, riskiert nicht immer eine fristlose Kündigung. Der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Bochum aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Bochum lag der Fall eines Lagerfacharbeiters zugrunde, der trotz Krankschreibung wegen Rückenbeschwerden, bis spät nachts in der Disco feierte und dieses auf Facebook dokumentierte.

Sein Arbeitgeber wertete dieses Verhalten als „grob gesundheitswidrig" und sprach die fristlose Kündigung aus. Der Mitarbeiter habe in der fraglichen Nacht sogar als DJ gearbeitet und Platten aufgelegt, dies gehe aus seinem Facebook-Eintrag hervor. Der Lagerarbeiter distanzierte sich vom Inhalt seiner Facebook-Meldung, er habe gar nicht als DJ aufgelegt und die Meldung nur verfasst, um zu prüfen, ob sein Arbeitgeber ihm nachspioniere.

Er klagte gegen die fristlose Kündigung ein und bekam Recht. Zunächst hatte das Gericht einen Vergleich - reguläre Aufhebung des Arbeitsvertrags und 1000 Euro Abfindung - vorgeschlagen. Als der Arbeitgeber dies ablehnte, fällten die Richter eine Entscheidung und hoben die fristlose Kündigung auf.  

Zur Begründung verwiesen sie auf verschiedene Urteile zu ähnlichen Fällen, die allesamt zu Gunsten der klagenden Arbeitgeber ausfielen. Des Weiteren habe der behandelnde Arzt des Lagerfacharbeiters keine Bettruhe verordnet, die fristlose Kündigung sei deshalb als Sanktion unangemessen und unwirksam. Gegen das Urteil kann der Arbeitgeber Berufung einlegen.


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