Krank durch Arbeit? Tun Sie DAS, um die Kündigung abzuwehren

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Viele Arbeitnehmer entwickeln bei der Arbeit eine chronische Erkrankung, beispielsweise einen Bandscheibenvorfall. Darf der Arbeitgeber kündigen, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Tätigkeit deshalb nicht mehr ausüben kann? Wie sollte man sich im Fall einer Kündigung am besten verhalten? Und: Sind Arbeitnehmer hier wegen Berufsunfähigkeit versichert? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Arbeitnehmer sind nicht nur wegen eines Arbeitsunfalls versichert, sondern auch im Fall einer Berufskrankheit, also einer Krankheit, die durch Ausübung des Berufs entstanden ist. Fragen, die Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang haben, etwa über eine Berufsunfähigkeitsrente, sollten sie zeitnah mit einem Versicherungsfachmann klären.

Nur weil der Arbeitnehmer lange krank ist oder bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann, löst sich das Arbeitsverhältnis deshalb nicht auf. Der Arbeitgeber müsste aktiv werden und kündigen. Eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen muss aber bestimmte rechtliche Voraussetzungen einhalten, beispielsweise die des Kündigungsschutzgesetzes.

Demnach muss unter anderem eine negative Gesundheitsprognose gegeben sein, das heißt: es muss unwahrscheinlich sein, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit in Zukunft ausüben kann.

Ist der Arbeitnehmer zu fünfzig Prozent schwerbehindert, oder dem gleich gestellt, genießt der Arbeitnehmer einen abermals erhöhten Kündigungsschutz wegen sonderkündigungsrechtlicher Vorschriften.

Bevor der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen darf, ist er regelmäßig verpflichtet, einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten, indem er den Arbeitsplatz beispielsweise so umgestaltet, dass der Arbeitnehmer dort trotz seiner Einschränkung arbeiten kann.

Wer einen Grad der Behinderung von dreißig bis unter fünfzig hat, kann einen Ausgleichsantrag bei der Agentur für Arbeit stellen, um einem Schwerbehinderten gleich gestellt zu sein. Wird dieser Antrag bewilligt, gilt der Arbeitnehmer arbeits- und kündigungsrechtlich als Schwerbehinderter.

Falls der Arbeitnehmer nicht als Schwerbehinderter gilt, ist der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) fehlerfrei anzubieten und durchzuführen.

Mehr noch: Selbst Arbeitnehmern, die nicht schwerbehindert oder ihnen gleich gestellt sind, muss regelmäßig ein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden, sofern die Arbeit ursächlich oder mitursächlich für die Erkrankung beziehungsweise Einschränkung gewesen ist. Das ergibt sich meiner Meinung nach aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter.

Kündigt der Arbeitgeber, ohne vorher ein BEM durchgeführt zu haben, sollte man so gut wie immer Kündigungsschutzklage einreichen, weil das BEM regelmäßig eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung wegen Krankheit ist.

Lädt der Arbeitgeber zum BEM-Gespräch, sollte sich der Arbeitnehmer vorher gut darüber informieren, was man in diesem Gespräch sagt und was nicht. Das gilt besonders, wenn man den Verdacht hat, dass der Arbeitgeber das BEM-Gespräch zur Vorbereitung einer Kündigung nutzen will.

Nach jeder Kündigung sollte man mit einem Experten über seine Klagechancen gesprochen haben. Ich rate dazu, am selben Tag, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat, bei einem auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anzurufen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag? Haben Sie Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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