Krankenhaus kündigt einer Hebamme, weil sie aus der Kirche ausgetreten ist

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Normalerweise würde wohl niemand auf die Idee kommen, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, einem Arbeitnehmer zu kündigen, weil er aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Dabei sei angemerkt, dass es im Jahr 2021 in Deutschland knapp 360.000 Kirchenaustritte gab!

Niemand würde auf die Idee kommen, dass bei einem Kirchenaustritt der eigene Arbeitsplatz in Gefahr ist.

Noch weniger würde man auf die Idee kommen, wenn der Arbeitnehmer schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der Kirche ausgetreten war.

Jeder würde zu Recht sagen, dass der Kirchenaustritt reine Privatsache ist. Das geht niemanden, auch dem Arbeitgeber nichts an. Wo kommen wir denn da hin?

Niemand würde auf die Idee kommen, dass der Kirchenaustritt ein Kündigungsgrund ist.

Anders ist die Situation aber bei Arbeitgebern, die der Kirche angehören, etwa einem kirchlichen Kindergarten. Konkret ging es um einen Fall eines Krankenhauses in Dortmund, welches der Caritas als kirchlichem Träger zugeordnet ist.

Hier war eine Hebamme beschäftigt, die schon 2014 aus der Kirche ausgetreten war.

Die Hebamme bewarb sich bei diesem Krankenhaus. Im Jahr 2019 wurde ein Einstellungsgespräch geführt. Dabei gab die Hebamme an, dass sie aus der Kirche ausgetreten war. Die Hebamme wurde daraufhin vom Krankenhaus eingestellt.

Im Juli 2019 kündigte der Arbeitgeber die Hebamme wegen des Kirchenaustritts. Dabei beschäftigt das Krankenhaus auch andere konfessionslose Hebammen. Die Hebamme ist also nicht die einzige Mitarbeiterin ohne Kirchenzugehörigkeit.

Es kommt, wie es kommen muss:

Die Hebamme klagt gegen die Kündigung und gewinnt zunächst. Das Arbeitsgericht Dortmund gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Krankenhaus Recht. Dann ging die Hebamme vor das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Die Richter in Erfurt haben das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Der EuGH soll die Frage klären, ob eine Ungleichbehandlung der Klägerin mit den anderen Mitarbeitern, die niemals in der katholischen Kirche waren, vorliegt. Der EuGH soll klären, ob diese Ungleichbehandlung mit dem EU-Recht vereinbar is (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 2 AZR 130/21 (A)).

Ich bin gespannt, wie der EuGH in diesem Fall entscheidet.

Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht


www.kanzlei-vanderleeden.de

Foto(s): Max van der Leeden

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