„Kreditbearbeitungsgebühren“ auch bei Altverträgen zurückfordern

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BGH: Formularmäßige Vereinbarung von „Bearbeitungsgebühren“ in Verbraucherkreditverträgen unwirksam

Bereits im Frühjahr 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die in vielen Verbraucherkreditverträgen enthaltenen formularmäßigen Vereinbarungen über sogenannte Bearbeitungsgebühren unwirksam sind (BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Die Darlehensnehmer können daher grundsätzlich die Rückerstattung der von ihnen gezahlten Bearbeitungsentgelte zuzüglich Zinsen verlangen.

Rückforderung auch bei Altverträgen noch möglich

In vielen Fällen erhoben Banken und Sparkassen bisher die Einrede der Verjährung. Die Frage, wann die Verjährungsfrist beginnt, war umstritten. Mit zwei Entscheidungen des BGH vom 28. Oktober 2014 (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 und XI – ZR 17/14) ist jetzt geklärt, dass die dreijährige Regelverjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen hat und daher in der Regel erst mit Ablauf des Jahres 2014 endet, wenn nicht zuvor verjährungshemmende Maßnahmen (z. B. Klageerhebung, Beantragung eines Mahnbescheids) ergriffen werden.

Das bedeutet, dass auch bei Darlehensverträgen, die lange vor 2011 abgeschlossen wurden, die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts jetzt noch verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden kann. In vielen Fällen müssen dazu bis Ende 2014 verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden. Kreditnehmer, die die Bearbeitungsentgelte zurückfordern wollen, sollten sich hierzu also möglichst bald von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.

Nur bei Verträgen, bei denen die „Bearbeitungsgebühren“ schon vor mehr als zehn Jahren bezahlt wurden, kann insoweit bereits Verjährung eingetreten sein. Ob dies der Fall ist, muss individuell geprüft werden. In bestimmten Konstellationen ist es jedoch selbst nach Eintritt der Verjährung noch möglich, die Erstattungsansprüche durchzusetzen.



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