Kreuzfahrt auf der AIDA Prima geplant - Kreuzfahrt fällt aus? Das sind Ihre Rechte!

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Für einen erfahrenen Kreuzfahrer und auch für einen Urlauber, der das erste Mal auf eine Kreuzfahrt geht, ist eine Jungfernfahrt auf einem brandneuen Kreuzfahrtschiff ein ganz besonderes Erlebnis!

Die Kreuzfahrtbranche boomt, nun stehen tausende von Reisenden vor dem Problem, dass die „Aida Prima“ nicht fertig wird und ihre lang geplanten und ersehnten Reisen nicht stattfinden werden:

Ursprünglich war die Auslieferung des Kreuzfahrtschiffes „Aida Prima“ für das Frühjahr 2015 geplant. Die Fertigstellung wurde sodann in den Herbst 2015 verschoben. Nunmehr soll das Kreuzfahrtschiff erst im Frühjahr 2016 fertig gestellt werden.  

Die geplante Jungfernfahrt musste abgesagt werden, betroffen sind mindestens 3.000 Reisende. Es stellt sich die Frage, welche Ansprüche die Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter Aida geltend machen können, wenn eine Kreuzfahrt ausfällt.  

Kreuzfahrt fällt aus, was nun?

Sofern Sie von dem Ausfall betroffen sind, so wird unsere Kanzlei Sie gerne dazu beraten und bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein.

Unsere Kanzlei ist auf das Reiserecht spezialisiert. Im Überblick dargestellt geht es um folgende mögliche Ansprüche, wobei diese im Einzelfall variieren können:  

Ihre Ansprüche bei Kreuzfahrtausfall

Wenn eine Kreuzfahrt ersatzlos gestrichen wird, so besteht regelmäßig ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB.

Die Höhe bestimmt sich nach dem Einzelfall und kann bis zu 100 % des Reisepreises betragen. In jedem Fall sollte Obacht gegeben werden, wenn Angebote von dem Kreuzfahrtveranstalter kommen. Regelmäßig werden diese Angebote eher niedrig angesetzt.

Zusätzlich zu dem o.g. Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude kann natürlich der Reisepreis zurückverlangt werden.

Rufen Sie uns gerne dazu an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit Ihre Ansprüche vollumfänglich durchgesetzt werden.  

Wenn Ihnen die Umbuchung auf ein anderes Schiff angeboten wurde, so müssen Sie diese nicht in Kauf nehmen. Dies gilt vor folgendem Hintergrund:

Wesentliche Änderungen in der gebuchten Reise können den Reisenden/Kreuzfahrer zum Rücktritt von dem geschlossenen Reisevertrag berechtigen. In diesen Fällen ist es reiserechtlich kaum denkbar, dass eine Ersatzkreuzfahrt angeboten werden kann, welche keine wesentlichen Änderungen enthält.  

Die Kreuzfahrer können weiterhin Schadensersatz neben der Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude beanspruchen. Als mögliche Schäden kommen zum Beispiel Kosten für separat gebuchte Flüge in Betracht. 

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema, wir helfen Ihnen Ihre Ansprüche vollständig durchzusetzen! Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter!

Ihr Team von rechtskonzept - Rechtsanwälte Salchow & Matzek


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