Urlaubszeit – wer darf wann und wie viel?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Sommerferien stehen an und alle freuen sich auf den Urlaub.

Nur, welcher Kollege darf eigentlich wann und wie lange Urlaub nehmen? Irgendjemand muss ja auch arbeiten.

Belange des Arbeitnehmers und der Firma sind zu berücksichtigen

Das Gesetz sieht in § 7 BurlG vor, dass bei den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers Rücksicht auf seine Belange nehmen zu ist. Die Rechtsprechung hat diese gesetzliche Ausprägung gefestigt: Oberste Priorität haben die Wünsche und Belange des Arbeitnehmers bei der Lage und Länge seines Urlaubs.

Allerdings sind auch die Belange der Firma zu berücksichtigen: 

Der Betrieb muss aufrecht erhalten bleiben, auch wenn Sommerferien sind – auch dies gilt für das wann und wie lange des Urlaubs.

Keine Einigung zwischen den Kollegen? Chef entscheidet!

Wollen also mehrere Arbeitnehmer zur gleichen Zeit wegfahren und können sich nicht selbst einigen, so muss der Chef entscheiden – nach „billigem Ermessen“.

Der Chef muss also ein „Ermessen“ ausüben, d.h. eine Abwägung treffen. Hierbei muss er unterschiedliche Argumente und Kriterien abwägen, seine Entscheidung muss nachvollziehbar sein. Zu den Kriterien nach denen der Chef die Urlaube der Mitarbeiter legt gehören:

  • schulpflichtige Kinder = an Ferien gebunden,
  • ältere Mitarbeiter = haben Vorrang,
  • kleine Kinder = Mitarbeiter ist besonders erholungsbedürftig,
  • Betriebsferien = alle machen frei
  • u.a.

Einmal festgelegt – kaum verschiebbar ohne Zustimmung

Ist der Urlaub durch Einigung zwischen den Mitarbeitern oder Entscheidung durch den Chef einmal festgelegt, besteht meist nicht mehr viel Spielraum für eine Verlegung. 

Hat der Chef einen Urlaub genehmigt, ist er festgelegt. Der Widerruf ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Darauf dürfen Sie sich verlassen.

Beste Lösung: gemeinsame Einigung

Die beste Lösung ist immer, dass sich die Kollegen einigen und der Chef diesem Urlaubsplan zustimmt. Nach unserer Erfahrung ist dann auch Änderung in allseitigem Einverständnis problemlos möglich.

Einstweilige Verfügung, auf Urlaub klagen?

Rechtlich gibt es auch die Möglichkeit, den Urlaub auch klageweise vor Gericht durchzusetzen. Der Erfolg stellt sich meist schnell ein. Allerdings wird man wohl kaum auf dieser Basis weiter zusammenarbeiten wollen. Ob man also wegen eines Urlaubs gegen den Arbeitgeber gerichtlich vorgehen möchte, sollte gut überlegt werden. 

Urlaub in der Probezeit – Anspruch und Vorteile

Sie haben Anspruch auf Urlaub und zwar auch während der Probezeit. Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sieht insofern eine sechsmonatige Wartezeit vor, bis der volle Urlaubsanspruch erworben wird. 

Das heißt: der Arbeitnehmer erwirbt mit jedem Monat den er arbeitet den anteiligen Urlaubsanspruch. Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat er dann nach Ablauf von sechs Monaten.

In vielen Betrieben ist es Usus, dass auch während der Probezeit Urlaub genommen werden kann. 

Dies ist für beide Seiten von Vorteil: der Arbeitnehmer kann sich erholen und kann seine Produktivität für das Unternehmen erhalten, der Arbeitgeber muss nicht den gesamten Jahresurlaub während der zweiten Jahreshälfte gewähren und so übermäßig lange auf den Mitarbeiter verzichten.

Sie haben Fragen zum Urlaubsanspruch, zur Urlaubsabgeltung nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag? 

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von rechtskonzept - Rechtsanwälte Salchow & Matzek

Beiträge zum Thema