Krise durch Konflikt? Hilfe mit d. Sanierungsmoderator

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Man kann Konflikte aussitzen oder vor Gericht austragen, was oft Jahre dauern kann. Man kann auch eine Sanierungsmoderation nutzen, um eine Krise zu vermeiden.  

1. Grundlage: Das StaRUG
Die Sanierungsmoderation ist ein dem Restrukturierungsverfahren vorgel-agertes konsensuales Verfahren mit gerichtlicher Unterstützung.

2. § 94 StaRUG bietet dem Unternehmen/der Schuldnerin die Möglichkeit, im Falle von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten einen/eine gerichtlich bestellte/n Sanierungsmoderator/in einsetzen zu lassen.

3. Das Verfahren kommt durch einen Antrag des Schuldners in Gang und bedient sich eines gerichtlich bestellten Sanierungsmoderators, dessen Aufgabe es ist, die Verhandlungen und den Vergleichsschluss als Moderator/ Mediator zu fördern und gegebenenfalls zu dokumentieren. 

4. Der Antrag des Schuldners muss gemäß § 94 Abs. 2 StaRUG folgende Angaben enthalten:
-Gegenstand des Unternehmens
-Art der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten
-Verzeichnis der Gläubiger
-Verzeichnis des Vermögens
-Erklärung nicht zahlungsunfähig oder überschuldet zu sein.


5. Der/Die Sanierungsmoderator/in soll als unabhängige, in Sanierungs- und Restrukturierungsfragen sachkundige Person bei der Ausarbeitung einer Sanierungslösung Hilfestellung leisten.

6. Die Bestellung ist anfänglich zeitlich befristet auf drei Monate, kann aber um weitere drei Monate verlängert werden.

7.  Bei Einleitung  darf keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen.
Wenn die Insolvenzreife eintreten würde, vor erfolgreichem Abschluss der Restrukturierung, kann die Sanierungsmoderation nach der Anzeige der Insolvenzreife durch den/die Moderator/in aufgehoben werden.


 8. Für Gläubiger besteht eine Rechtssicherheit durch die weitgehende Unanfechtbarkeit des Sanierungsver - gleichs bzw. der im Sanierungsvergleich getroffenen Vereinbarungen (z.B. gewährte Sicherheiten, vgl. §§ 97 Abs. 3, 90 StaRUG).

9. Ws besteht ein Vorschlagsrecht des Schuldners für denSanierungs-moderator.

10. Besonderheiten
a) Insolvenzgeld kann nicht genutzt werden.
b) Der Schuldner genießt in dieser Phase nur Vollstreckungsschutz auf Antrag, § 49(1) StaRUG.

11. Einmal im Monat hat der Sanierungsmoderator dem Gericht Bericht zu erstatten, § 96 (3) StaRUG.  

12. Auf Antrag des Schuldners kann der Sanierungsvergleich vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden, § 97 (1) S.1 StaRUG.

13. Wenn nicht alle Gläubiger stimmen .
kann man in das Restrukturierungsver- fahren wechseln und einen Restrukturierungsplan erstellen. Öl p


14. Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemesssene Vergütung, § 98(1)S.1 StaRUG. Diese richtet sich nach dem Sach- und Zeitaufwand.  Die Vorschusspflicht des Antragstellers sichert den Vergütungs-anspruch des Moderators. Die Vergütung soll stundenbasiert erfolgen,

15. Im insolvenzvermeidenden Sanierungsverfahren sind Sanierungserträge unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 3a EStG, § 7 b GewStG und § 8 KStG steuerfrei. 

Ich bin gerne bereit, Ihre Sanierungsmoderation  zu übernehmen in
Dresden, Chemnitz, Cottbus. Leipzig, Berlin, Augsburg, ua, oder
per Videokonferenzsystem.

Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (uni DIU)


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