Kriterien für die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil

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Das OLG Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, wann die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Wohle des Kindes am besten entspricht.

Es hat in seiner Entscheidung nochmals klar herausgearbeitet, dass eine sogenannte doppelte Kindeswohlprüfung zu erfolgen hat. Zunächst ist zu prüfen, ob ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge voraus.

Wenn dies verneint wird, kann bei anhaltenden, tiefgreifenden Konflikten zwischen den Eltern die Aufhebung der gemeinsamen Sorge eher dem Kindeswohl entsprechen. Dann muss entschieden werden, welchem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wird. Dabei wird ausschließlich auf die Belange des Kindes und das Kindeswohl abgestellt.

Sodann muss im nächsten Schritt geprüft werden, ob die Übertragung des Sorgerechtes auf das eine oder das andere Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei dieser Frage spielen der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindung des Kindes an beide Elternteile oder vorhandene Geschwister, der Wille des Kindes und der Förderungsgrundsatz eine entscheidende Rolle.

Sorgerechtsverfahren stellen immer erhöhte Anforderungen an die Beurteilung des Kindeswohls. In den gerichtlichen Entscheidungen stehen ausschließlich die Interessen des Kindes im Vordergrund. Die Wünsche und Belange der Eltern spielen eine untergeordnete Rolle. 

Das Kindeswohl kann durch Anhörung des Kindes und/oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbeistandes ermittelt werden. Dieser wird vom Gericht im gerichtlichen Verfahren bestimmt. Er nimmt die Rechte des Kindes im gerichtlichen Verfahren wahr und versucht, eine einvernehmliche Lösung der Eltern herbeizuführen.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.06.2019, Az.: 10 UF 88/16


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