Kryptoverwahrgeschäft-Boom – was müssen Unternehmen beachten?

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Im Zuge der vierten EU-Geldwäscherichtlinie können deutsche Banken seit Anfang 2020 ihren Kunden die Verwahrung von Kryptowährungen anbieten. Hierzu ist eine Zulassung der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich.

Medienberichten zufolge (siehe z. B. Coin Kurier Staff vom 10.02.2020 mit Verweis auf das „Handelsblatt“) soll rege Nachfrage nach diesen neuen „Kryptoverwahr-Lizenzen“ bestehen.

So sollen bereits über 40 Banken bei der BaFin Interesse am Krypto-Verwahrgeschäft bekundet haben, wie aus Regierungskreisen mitgeteilt worden sein soll.

Die Nachfrage wächst damit deutlich schneller als erwartet und zeigt, dass sich Banken und Unternehmen inzwischen verstärkt um die Krypto-Verwahrlizenzen bemühen, um den Anforderungen ihrer Kunden an die neue Blockchain-Technologie gerecht zu werden.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg weisen jedoch interessierte Unternehmen und Banken darauf hin, dass immer die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden müssen, um das Kryptoverwahrgeschäft anbieten zu können, denn so wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen, worauf auch die BaFin in einer Mitteilung vom 01.01.2020 hinweist.

Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen wollen, benötigen somit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2020 eine Erlaubnis der BaFin, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg Unternehmen hinweisen.

Allerdings müssen Unternehmen gewisse Übergangsregelungen beachten, so werden in § 64y KWG verschiedene Übergangsbestimmungen geregelt.

So gilt für Unternehmen, die aufgrund des neuen Erlaubnistatbestandes Kryptoverwahrgeschäfte zum 01.01.2020 erbringen und zu Finanzdienstleistungsinstituten werden, gem. § 64y Abs. 1 KWG die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts als vorläufig erteilt, wenn die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31.03.2020 schriftlich bei der BaFin angezeigt wird und dieser dann bis zum 30.11.2020 gestellt wird.

Es gilt also eine gewisse vorübergehende „Bestandsschutz- und Übergangsregelung“ für Unternehmen, die bisher bereits im Kryptoverwahrgeschäft tätig waren. 

Das Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft richtet sich grundsätzlich nach § 32 Abs. 1 KWG.

Auch müssen Unternehmen im Kryptoverwahrgeschäft dann die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen nicht unerheblichen Pflichten erfüllen und ggf. ihre Verträge anpassen oder überarbeiten. Hinzuweisen ist hier insbesondere auch die neuen Auflagen zur Erfassung von Kundendaten, die sorgfältig eingehalten werden müssen.

Eine rechtzeitige Vorbereitung der Anzeige bzw. des Antrages ist daher zu empfehlen, um die neuen gesetzlichen Regularien für das „Kryptoverwahrgeschäft“ ggf. umfassend zu erfüllen, denn bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Strafen.

Das Expertenteam von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, Dr. Walter Späth, Dr. Marc Liebscher und Christian Kurdum ist seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und unterstützt Unternehmen und Banken gerne im Bereich Kryptowährungen, Kryptoverwahrgeschäft, Security Token Offering und Blockchain.


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