Kündigung Bausparvertrag durch Aachener Bausparkasse AG – was Betroffene beachten sollten

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Die Aachener Bausparkasse AG kündigt derzeit eine Vielzahl von Bausparverträgen. Grund ist, dass die Verträge durch die anhaltende Niedrigzinsphase der Bausparkasse schlicht zu teuer geworden sind. Sie argumentiert, die Guthabenzinsen ließen sich aufgrund der Niedrigzinsphase nicht mehr erwirtschaften. Der nachfolgende Beitrag soll Betroffenen einer Kündigung durch die Aachener Bausparkasse AG einen ersten Überblick über die Rechtslage ermöglichen. 

Die Kündigung von teils langjährigen Bausparverträgen durch Bausparkassen ist nichts Neues. Nach der bisherigen Rechtsprechung dürfen Bausparkassen aber nur kündigen, wenn das Guthaben die Bausparsumme übersteigt oder der Sparer 10 Jahre nach der ersten Zuteilungsmöglichkeit immer noch kein Darlehen abgerufen hat. Neu ist allerdings die Argumentation der Aachener Bausparkasse AG, die in letzter Zeit massenhaft versucht, gut verzinste Altverträge loszuwerden. Sie beruft sich hierbei auf das Institut der sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB) und auf einen „wichtigem Grund“ (§ 314 BGB). 

Bis Ende April haben bereits fast 6000 Kunden die Kündigung erhalten. In der Regel bereitet die Aachener Bausparkasse AG den Rauswurf mit einem Angebot für ein sog. „Tarif-Update“ vor: Der Kunde soll seinen alten Vertrag gegen einen neuen austauschen, der nur mit 0,15 % statt 2,0 % im Jahr verzinst wird und bei einem Darlehensverzicht kein Bonus vorsieht. Reagiert der Kunde nicht, kommt einige Wochen später das Ultimatum: Entweder der Kunde nimmt das Angebot zum Tarifwechsel innerhalb von 2 Wochen an oder die Kasse kündigt. 

Kündigungen sind rechtswidrig

Die Kündigungen der Aachener Bausparkasse AG auf Grundlage einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ und wegen „wichtigem Grund“ sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) und mehrerer Oberlandesgerichte rechtswidrig. Der BGH hat bereits klargestellt, dass die derzeit niedrigen Zinsen aufgrund der Niedrigzinsphase keine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) rechtfertigen (Az.: XI ZR 185/16). Die Oberlandesgerichte Celle (Az.: 3 U 86/16), Karlsruhe (Az.: 17 U 185/15) und Stuttgart (Az.: 9 U 171/15) haben bereits geurteilt, dass sich Bausparkassen nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch die anhaltende Niedrigzinsphase als Kündigungsgrund berufen können. 

Widerspruch gegen Kündigung 

Betroffene einer Kündigung der Aachener Bausparkasse AG sollten der Kündigung unverzüglich schriftlich widersprechen und die Bausparkasse zur Fortsetzung des Vertrags auffordern. Einen entsprechenden Musterbrief finden Sie z.B. bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: vz-bawue.de/bausparkassen

Auf keinen Fall sollten Betroffene das Angebot der Bausparkasse annehmen, den Vertrag durch „Tarif-Update“ zu viel schlechteren Konditionen und ohne Bonusverzinsung weiterzuführen. Denn ist der Tarifwechsel einmal „einvernehmlich“ beschlossen, kann dieser nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Sollte die Bausparkasse trotz Widerspruch nicht einlenken, sollte Betroffene die Erfolgsaussichten einer Klage durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Aufgrund der bereits zitierten Gerichtsentscheidungen dürften Klagen gegen die Aachener Bausparkasse AG hinreichend Aussicht auf Erfolg versprechen.

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt bundesweit eine Vielzahl von Bausparerinnen und Bausparern gegen Bausparkassen bei vorzeitiger Kündigung von Bausparverträgen. Sollten auch Sie von einer Kündigung durch die Aachener Bausparkasse betroffen sein, so steht Ihnen Herr Mehlig in einem kostenlosen Erstgespräch gerne zur Verfügung.


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