Kündigung der Aachener Bausparkasse wegen §§ 313, 314 BGB unwirksam: Urteil, AG Aachen, 120 C 343/16

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Mit einem Urteil vom 29.06.2017 (Aktenzeichen: 120 C 343/16) hat das Amtsgericht Aachen dem vertragswidrigen Verhalten der Aachener Bausparkasse nunmehr endlich Einhalt geboten. Diese Kündigung wurde trotz entgegenstehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter von der Aachener Bausparkasse auf die §§ 313 i. V. m. 314 BGB gestützt und aus wichtigem Grund bzw. wegen Störung der Geschäftsgrundlage ausgesprochen. 

I. Amtsgericht Aachen, Urteil vom 26.06.2017 (Aktenzeichen: 120 C 343/16)

Die Kündigung ist unwirksam. Das Amtsgericht Aachen führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Beklagten die Rechte aus den §§ 490 Abs. 3, 313 oder 314 BGB nicht zustehen und die Beklagte insbesondere auch keine ausreichende Begründung für die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag vorgebracht habe. 

Diese Rechtsprechung steht insbesondere auch im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). In seinem Urteil vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 272/16) führt der BGH aus: 

„Ein Recht zur Kündigung der Bausparverträge folgt auch nicht aus §§ 490 Abs. 3 BGB a. F., 313 Abs. 1 und 3 BGB. Es kann dahinstehen, ob was das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat die Absicht der Klägerin, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, oder das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen überhaupt zur Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrags geworden ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob das allgemeine Zinsniveau am Kapitalmarkt Geschäftsgrundlage des Vertrages war und ob diese durch die gegenwärtige Niedrigzinsphase gestört worden ist oder ob dem nicht die vertragliche Risikoverteilung auf Grund der festen Zusage eines Gut-habenzinses für die Ansparphase gemäß § 6 Abs. 1 ABB entgegensteht...“

Betroffene Bausparer sollten daher unbedingt der Kündigung widersprechen und sich insbesondere auch nicht von Drohungen, von denen uns unsere Mandanten bereits berichtet haben, beeindrucken lassen. Insbesondere sind angedrohte „Verwahrungsentgelte“ oder die Versagung von Bonuszinsen rechtswidrig.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bausparkassen können Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme komplett (ohne Bonuszinsen!) angespart ist, wirksam kündigen.
  • Ist der Vertrag zwar zuteilungsreif, aber noch nicht voll bespart, ist eine Kündigung rechtlich zumindest zweifelhaft. Das gilt auch, wenn der Bausparvertrag schon länger als zehn Jahre zuteilungsreif ist.
  • Widersprechen Sie der Kündigung schriftlich, wenn Sie an Ihrem Bausparvertrag festhalten wollen.
  • Beharrt die Bausparkasse weiter auf die Kündigung, wenden Sie sich an uns. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir mit der Versicherung, ob sie die Kosten eines Rechtsstreits übernimmt.

II. Kostenfreie Erstberatung

Wenn Sie eine Prüfung durch uns wünschen, können Sie uns jederzeit telefonisch oder per E-Mail kontaktieren oder unseren Fragebogen ausfüllen. Der Fragebogen ist auf unserer Internetseite als pdf-Datei abrufbar: http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Kuendigung-Bausparvertrag.pdf

Sobald uns Ihre Unterlagen nebst Fragebogen vorliegen, würden wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten zukommen lassen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Kündigung verfügen, ist diese zudem regelmäßig verpflichtet, Kostendeckungsschutz für die weitere Vertretung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu gewähren.

Im Rahmen unserer Vertretung rechnen wir ausschließlich Kosten ab, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, damit Sie keinerlei Kostenrisiko haben.

Bogdanow & Kollegen – Hamburg, München, Berlin, Heidelberg

Folgende Bausparkassen sprechen Kündigungen aus oder haben in der Vergangenheit zahlreiche Kündigungen ausgesprochen:

Aachener Bausparkasse AG, LBS West, Schwäbisch Hall, Schwäbisch Hall AG, Wüstenrot Bausparkasse AG, LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg, Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg AG, Signal Iduna Bauspar AG, Bausparkasse Mainz AG, Bausparkasse BHW Bausparkasse AG, Debeka Bausparkasse, BSQ Bauspar AG, Debeka Bausparkasse AG, Deutsche Bank Bauspar AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG, , LBS Baden-Württemberg, LBS Bayerische Landesbausparkasse, Alte Leipziger Bauspar AG, LBS Bayern, LBS Hamburg, LBS Landesbausparkasse Hessen-Thüringen, LBS LBS Landesbausparkasse Saar, LBS Nord, LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, LBS Ost, LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG, Deutscher Ring Bausparkasse AG


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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