Kündigung der Autoversicherung: Darf ein Ehegatte die Geschäfte des anderen regeln?

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Ein Ehepartner kann die Vollkaskoversicherung seines Ehepartners für den Familienwagen ohne dessen Vollmacht kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor Kurzem entschieden.

Die Ehefrau hatte eine Vollkaskoversicherung für das Familienauto abgeschlossen. Daraufhin kündigte der Ehemann diese Versicherung. Wenig später ereignete sich ein Unfall. Die Klägerin begehrte die Zahlung der Versicherungsleistungen. Diesen Anspruch lehnten die Vorinstanzen aber ab, woraufhin sich die Klägerin an den BGH wandte.

Der BGH hatte also im Wesentlichen zu klären, ob die Kündigung des Ehemanns wirksam ist.

§ 1357 BGB – Was kann diese Norm bewirken?

Nimmt ein Ehegatte ein Rechtsgeschäft vor, zum Beispiel einen Kauf oder den Abschluss einer Versicherung, hat dies grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Ehegatten. Der handelnde Gatte hat den Kaufgegenstand o. Ä. zu bezahlen und nur er hat einen Anspruch auf Übereignung der Sache.

Eine Ausnahme hiervon sieht § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Dient das vorgenommene Geschäft der Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten, wird auch der nicht handelnde Ehegatte daraus berechtigt und verpflichtet. Ein klassisches Beispiel ist der Kauf eines üblichen Haushaltsgeräts. Der Verkäufer kann Bezahlung dann auch vom nicht handelnden Ehegatten fordern. Auf der anderen Seite sind beide Ehegatten berechtigt, die Übereignung des Gegenstands zu fordern.

Der BGH hat nun entschieden, dass auch die Kündigung einer Vollkaskoversicherung für den Familienwagen ein solches Geschäft mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten darstellt.

Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur „angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ einer Familie?

Im Rahmen des § 1357 BGB ist von Bedeutung, ob das Geschäft „angemessen“ ist. Nur dann werden beide Ehegatten verpflichtet und berechtigt.

Der BGH stellte klar, dass die individuellen familiären Verhältnisse für die Beurteilung der „Angemessenheit“ entscheidend seien. Vorliegend, bei der Kündigung einer Vollkaskoversicherung, sah er dieses Erfordernis als gegeben an: Der Pkw stelle das Familienauto dar. Auch die monatlichen Kosten der Versicherung in Höhe von 145 € beliefen sich noch in einem angemessenen Rahmen, der keine grundsätzliche gegenseitige vorherige Absprache unter Ehepaaren erfordere. Daher habe der Ehegatte im vorliegenden Fall die Versicherung gem. § 1357 BGB auch ohne Absprache mit seiner Frau kündigen können.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.2.2018, Az.: XII ZR 94/17

Die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten kann weitreichende Konsequenzen haben. Welche Geschäfte ein Ehegatte auch für den anderen vornehmen kann, ist vom jeweiligen Lebenszuschnitt des Paares abhängig. Erforderlich ist daher eine individuelle Beratung.

Wir leisten dies gerne für Sie. Als Fachanwälte für Familienrecht in Köln und Düsseldorf beraten wir Sie kompetent und zuverlässig.


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