Kündigung des Arbeitsplatzes während Ihres Urlaubs

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Was ist zu beachten?

Sie sind gerade aus dem Urlaub wiedergekommen und haben eine unerfreuliche Nachricht in Ihrem Briefkasten vorgefunden? – Ihnen wurde gekündigt? 

Informieren Sie sich nachfolgend über Ihre Möglichkeiten.

Grundsätzlich gilt: Wer gegen seine Kündigung vorgehen möchte, muss dies innerhalb von drei Wochen tun (§ 4 KSchG). Diese Frist beginnt mit Zugang der Kündigung, das heißt in dem Zeitpunkt, in dem Sie unter gewöhnlichen Umständen darauf zugreifen können. Im Regelfall also, wenn die Kündigung sich in Ihrem Briefkasten befindet. Die tatsächliche Kenntnisnahme spielt hierbei keine Rolle.

Ist diese Frist jedoch bereits verstrichen, möglicherweise, weil Sie die ganze Zeit über im Urlaub waren, wird es schon schwieriger, sich gegen die Kündigung zu wehren.

Es ist völlig unerheblich, dass Ihr Arbeitgeber wusste, dass Sie sich im Urlaub befinden und dass sich dieser Urlaub über mehr als drei Wochen erstreckt (BAG, Urt. v. 22. 3. 2012 – 2 AZR 224/11).

Sie sind allerdings auch in dieser Situation nicht völlig schutzlos!

Damit Ihre verspätete Klage trotzdem zugelassen wird, müssen Sie darlegen, dass Sie diese nicht fristgerecht einreichen konnten, Sie die Frist folglich schuldlos versäumt haben.

Das geht beispielsweise mittels Reisetickets und Buchungsbelegen der Unterkunft. 

Waren Sie allerdings länger als sechs Wochen im Urlaub, müssen Sie zusätzlich beweisen, dass es Ihnen nicht möglich war, jemanden zu beauftragen, sich um Ihre Post zu kümmern und Ihnen gegebenenfalls zukommen zu lassen oder Sie über den Inhalt zu informieren (BAG, Urt. v. 25.4.2018 – 2 AZR 493/17).

Hier gelten jedoch ebenfalls strenge Fristen. So ist es innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, spätestens aber binnen sechs Monaten vom Ende der versäumten Frist an, notwendig, den Antrag zu stellen, § 5 Abs. 3 KSchG. 

Der Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage muss zusammen mit der Klageschrift eingereicht werden. 

Haben Sie eine Kündigung erhalten?

Wenden Sie sich gerne an uns! Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Lassen Sie zu Ihrem eigenen Vorteil aber keine Zeit verstreichen, um das Versäumen von Fristen zu vermeiden.

Karoline Siegel, studentische Hilfskraft 

Ulrike Böhm-Rößler, Fachanwältin für Medizinrecht 


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