Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten- Was ist zu beachten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei einer Kündigung müssen vielerlei Vorschriften beachtet werden. Häufig erweist sich eine zugestellte Kündigung als unwirksam.  

Schriftform

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und daher unterschrieben zugestellt werden. Eine Kündigung etwa per E-Mail ist formunwirksam.

Vertretungsmacht 

In der Regel ist nur der Personalleiter oder Geschäftsführer berechtigt, eine Kündigung auszusprechen. Gibt es mehrere Geschäftsführer, müssen alle Geschäftsführer unterschreiben, soweit sie nicht alleinvertretungsberechtigt sind. Wurde die Kündigung von einer anderen Person unterschrieben, bedarf es einer Vollmacht.

Frist

Bei einer ordentlichen Kündigung richtet sich die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB und beträgt in den ersten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses vier Wochen zum 15. einen Monats oder zum Monatsende. Mit längerer Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses verlängert sich für Kündigungen der Arbeitgeberseite gestaffelt auch die Kündigungsfrist. Für die Dauer einer vereinbarten Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen. Abweichende Fristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Kündigungsgrund

Kündigungsschutz besteht bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten und mehr als 5 bzw., wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 01.01.2004 begann, mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb. Dann muss eine arbeitgeberseitige Kündigung durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebsbedingte Gründe unter gebotener Sozialauswahl gerechtfertigt sein. Auch ohne Einschlägigkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sich als willkürlich erweist. Zudem kann Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere, bestehen.

Kündigungsschutzklage

Aufgrund der hohen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung bestehen häufig Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die zu einer Weiterbeschäftigung führen oder die Verständigung auf eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes sicherstellen. Ab dem Zugang der Kündigung sind 3 Wochen Zeit, die Klage einzureichen.  

Wichtige Schritte bei wirksamer Kündigung

Soweit sich eine Kündigung als wirksam erweist, sind unbedingt noch offene Ansprüche geltend zu machen. Es können Ausschlussfristen greifen. Ein Arbeitszeugnis sollte angefordert werden. Soweit noch keine Anschlussbeschäftigung gegeben ist, muss eine Arbeitssuchendmeldung spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses  bzw. bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit erfolgen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan Paul Seiter

Beiträge zum Thema