Kündigung des Darlehens durch die Sparkasse bzw. Bank: Ihre Rechte und Möglichkeiten als Bankkunde

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Der Erhalt einer Kündigung durch die darlehensgebende Bank hat für den betroffenen Kunden erhebliche Folgen und stellt diesen vor eine Vielzahl von existenziellen Problemen. 

In einem ersten Schritt stellt sich jedoch die Frage, warum die Bank das Darlehen gekündigt hat und ob diese Kündigung auch in rechtmäßiger Art und Weise erfolgt ist. 

  • Kündigungsmöglichkeiten durch die Bank

Dem Kreditinstitut können sowohl gesetzliche als auch vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeiten zustehen. Diese finden Sie dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Darlehensvertrags. Der Bank können grundsätzlich ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte zustehen, wobei jedoch bei der weit überwiegenden Zahl der Kreditverträge lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht kommen dürfte, da es sich bei der Mehrzahl der Darlehensverträge um Verträge mit einer festen Laufzeit handelt. 

  • Gesetzliche Kündigungsrechte: Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung durch die Bank kommt dann in Betracht, wenn

  • sich die Vermögensverhältnisse des Kunden oder die Werthaltigkeit der für das Darlehen bestellten Sicherheit wesentlich verschlechtern bzw. sich zu verschlechtern drohen und hierdurch eine Gefährdung der Rückzahlung eintritt;
  • ein Zahlungsverzug durch den Kunden vorliegt
  • die Rechtsgrundlage hierfür finden sich in den §§ 314, 490, 498 BGB

Übrigens: Handelt es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag, so hat die Bank bei dem Ausspruch der Kündigung eine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschiften zu beachten! 

  • Vertragliche Kündigungsrechte

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank finden sich üblicherweise Klauseln, die den Banken außerordentlich fristlose Kündigungsrechte einräumen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt per definitionem insbesondere dann vor, wenn bei Vertragsschluss beispielsweise unrichtige Angaben bezüglich der Vermögensverhältnisse gemacht worden sind, die für die Bank jedoch maßgeblich waren oder der Kunde seiner Pflicht zur Bestellung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt. 

  • Wie Sie gegen eine Kündigung vorgehen können

Haben Sie eine Kündigung der Bank auf Grundlage der oben dargestellten Varianten erhalten, so müssen die gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für den Ausspruch der Kündigung vorgelegen haben. Hierbei obliegt es der Bank darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass beispielsweise Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit der Darlehenssicherheit eingetreten ist bzw. einzutreten droht. Hier eröffnen sich Gestaltungsmöglichkeiten, die objektiven Voraussetzungen abzuändern. 

Die Bank muss weiter gegebenenfalls Verbraucherschutzvorschriften beachtet haben, welche die Kreditinstitute oftmals jedoch nicht oder nicht richtig anwenden. 

War die Kündigung unwirksam, weil die Bank die Voraussetzungen der jeweiligen Kündigung nicht eingehalten hat, besteht das Darlehen unverändert fort. 

Dies kann im Wege einer gerichtlichen Feststellungsklage durchgesetzt werden. Dem Kreditinstitut steht sodann kein Anspruch gegen Sie auf Rückzahlung des Darlehens, sondern lediglich auf Tilgung der Monatsraten zu. Darüber hinaus können Sie sämtliche Schäden ersetzt verlangen, die Ihnen durch die unberechtigte Kündigung entstanden sind.

Auch eine Mitteilung an die SCHUFA auf Grundlage einer unwirksamen Kündigung ist unzulässig und durch Beseitigungsklage abzuwehren.

Weiter stehen Ihnen gerichtliche Möglichkeiten zur Abwehr der Zwangsvollstreckung oder ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verwertung der Darlehenssicherheiten zu.

  • Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

War die Kündigung jedoch wirksam, so steht der Bank jedenfalls kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gegen Sie zu. 

Nutze Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung zur Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten bei Erhalt einer Kündigung Ihres Darlehensvertrags. Wir vertreten Sie sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich nicht nur mit dem Blick auf das Rechtliche, sondern auch unter Beachtung des wirtschaftlichen Nutzens für Sie!

Gerne unterstützen wir Sie im Bankrecht.

Rechtsanwalt Meyer

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): www.meyer-ra.com


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