Kündigung droht wegen Weihnachtsfeier? Tun Sie DAS, um Ihren Job zu retten

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Wer bei der Weihnachtsfeier im alkoholisierten Zustand seinen Chef beleidigt oder sich sonst in einer Weise verhält, die er später bereut, riskiert berufliche Nachteile bis hin zur Kündigung. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, was man tun kann, um den Schaden möglichst gering zu halten und wie man seinen Arbeitsplatz vielleicht noch retten kann:


Auf die Weihnachtsfeier sollte man sich vorbereiten. Man sollte dort vernünftig, kontrolliert und freundlich sein, und zu einer angenehmen Stimmung beitragen. Alkohol sollte, wenn dann nur in moderaten Mengen getrunken werden. Fürs ausgelassene Feiern ist die Weihnachtsfeier des Arbeitgebers nicht der richtige Ort.


Diese Grundregeln hält nicht jeder ein. Oft kommt es vor, dass Arbeitnehmer, sei es stressbedingt oder aufgrund von privaten Problemen, zu viel trinken und die Kontrolle verlieren. Und dabei Dinge tun oder Sachen sagen, die sie später bereuen. Zwei verschiedene Fehlverhalten kommen dabei am meisten vor, auf die der Arbeitnehmer so regieren sollte:


1. Die Unachtsamkeit


Hat man nach der Feier ein ungutes Gefühl und befürchtet man, dass der Chef etwas falsch verstanden haben könnte, sollte man das so schnell wie möglich ansprechen und sich für sein Verhalten entschuldigen. Erst recht gilt das für scherzhaft gemeinte, aber im Endeffekt peinliche oder bloßstellende, Äußerungen.


Sprechen Sie Ihren Chef an und sagen Sie ihm, falls das der Wahrheit entspricht, dass bei Ihnen privat nicht alles rund läuft und Sie sich deshalb nicht im Griff hatten. Benennen Sie Ihr Verhalten, das Ihnen leid tut und bitten Sie dafür ausdrücklich und ohne Umschweife um Entschuldigung. Oft wird Ihr Chef dafür Verständnis haben und die Sache für erledigt erklären. Fragen Sie gegebenenfalls nach, ob die Angelegenheit damit bereinigt ist. Bejaht er das, werden Sie regelmäßig nicht mit Nachteilen rechnen müssen. Nur sollten Sie sich bei zukünftigen Firmenfesten immer im Griff haben und sich keinen neuen Ausrutscher leisten.


2. Die objektive Pflichtverletzung


Haben Sie offensichtlich etwas Falsches getan, für das Ihnen gekündigt werden kann, beispielsweise weil Sie vor Kollegen Ihren Chef offen beleidigt und angegangen sind, sollten Sie sich ebenfalls entschuldigen, und zwar unbedingt bevor Ihnen gekündigt wird.


Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Entschuldigung vor Zeugen aussprechen, um sie später beweisen zu können. Ist das nicht möglich, sollten Sie vor dem Gespräch mit Ihrem Chef einem vertrauten Kollegen sagen, dass Sie sich bei Ihrem Chef für Ihr Verhalten entschuldigen möchten. Gehen Sie nach dem Gespräch mit Ihrem Chef wieder zu Ihrem Kollegen zurück und berichten Sie über das Gespräch. In der Regel werden Sie

die Entschuldigung dann mithilfe Ihres Kollegen vor Gericht nachweisen können, falls Ihr Arbeitgeber Ihre Entschuldigung bestreitet.


Schriftlich sollten Sie sich nur dann entschuldigen, wenn es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung handelt, die Ihr Arbeitgeber klar und eindeutig beweisen kann.


Es wirkt sich regelmäßig vorteilhaft auf ein Kündigungsschutzverfahren aus, wenn sich der Arbeitnehmer nach einem schweren Fehlverhalten umgehend entschuldigt und spontan Reue zeigt. 


Kommt es zu einer Anhörung, sollten Sie sich vorher rechtlichen Rat einholen bei einem auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Legt man Ihnen bei einem Personalgespräch einen Aufhebungsvertrag vor, sollten Sie ihn nicht unterschreiben, auch wenn Ihr Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung droht. Bedenken Sie, dass Ihr Arbeitgeber regelmäßig fristlos kündigen wird, wenn er dazu berechtigt ist. Dass er Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet, zeigt, dass er die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung wohl nicht erfüllt.


Lassen Sie sich nach Vorlage des Aufhebungsvertrages einige Tage Bedenkzeit geben und rufen Sie einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt an. Dasselbe gilt nach einer Kündigung. Rufen Sie den Anwalt am selben Tag an, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, und erkundigen Sie sich nach Ihren Klage- und Abfindungschancen. Gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz, haben Sie meist gute Aussichten, Ihren Job mit einer Kündigungsschutzklage wiederzubekommen oder zumindest eine hohe Abfindung herauszuholen.


Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?


Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


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