Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbilder

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Sie wollen einem Auszubildenden kündigen. Was haben Sie als Ausbilder zu beachten?

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ob die Probezeit noch besteht, sollte zunächst durch einen Blick in den Ausbildungsvertrag überprüft werden. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und kann maximal vier Monate betragen. 

Kündigung nach Ablauf der Probezeit

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbilder nur gekündigt werden, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt, der zudem nicht länger als zwei Wochen bekannt ist. Es ist nur eine fristlose Kündigung zulässig.

Bei dem wichtigen Grund kommen insbesondere vorsätzliche Pflichtverletzungen wie Tätlichkeiten, Diebstahl und Beleidigungen in Betracht. Eine genauere Prüfung des Sachverhalts sollte vor Ausspruch der Kündigung durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Hilfreich ist auf jeden Fall, wenn der Auszubildende zuvor abgemahnt wurde. Bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen ist jedoch keine vorherige Abmahnung erforderlich.

Bei der Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit ist insbesondere zu beachten, dass im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe angegeben werden müssen. Dies ist ein erheblicher Unterschied zu den Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern, bei denen Sie im Kündigungsschreiben keine Kündigungsgründe anzugeben haben (Ausnahme: bei Kündigung einer Schwangeren nach § 17 Abs. 2 MuSchG). Falls Sie keinen Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben gegenüber dem Auszubildenden angeben, ist die Kündigung unwirksam. Dies kann besonders ärgerlich sein, wenn Sie ansonsten zu Recht gekündigt haben, weil der Auszubildende etwa „in die Kasse gegriffen“ hat. Sie haben ihn weiter zu beschäftigen, wenn der Auszubildende gegen die Kündigung vorgeht. Sie brauchen nicht erwarten, dass ein Arbeitsrichter irgendwie ein Auge zudrückt und die Kündigung dennoch als wirksam ansieht. Es gibt hierbei keine gesetzlichen Auslegungsspielräume für den Arbeitsrichter. Daher ist es egal, wie schwer die Pflichtverletzung des Auszubildenden war. Wenn die Kündigung nach der Probezeit keine Begründung enthält, ist sie unwirksam. Wie detailreich die Begründung zu erfolgen hat, kann nur im Einzelfall mit anwaltlicher Hilfe geklärt werden.

Nun könnten Sie denken, dass Sie einfach eine neue Kündigung aussprechen und diesmal die Gründe nachschieben. Dies gelingt in der Praxis selten, da meistens nach Bemerken des Fehlers schon die zweiwöchige Frist abgelaufen ist. Sie können dem Auszubildenden nach der Probezeit nur kündigen, wenn Ihnen der Kündigungsgrund nicht länger als zwei Wochen bekannt ist. Dass Ihnen bei Ausspruch der ersten Kündigung ein Fehler unterlaufen ist, weil Sie es nicht wussten, dass die Kündigungsgründe anzugeben sind, führt nicht dazu, dass sich die zweiwöchige Frist verlängert.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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