Kündigung eines Lehrers unwirksam – Spruch „Impfen macht frei“ fällt unter Meinungsfreiheit!

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 15.06.2023, Aktenzeichen 10 Sa 1143/22 die fristlose Kündigung eines Lehrers für unwirksam erklärt. Der Lehrer hatte die Impfpolitik der Bundesregierung mit der Unrechtsherrschaft des Holocaust verglichen.



Kurz und Knapp


  • Arbeitsverhältnis – beide Vertragsparteien haben Pflicht zur Rücksichtnahme,
  • Recht zur Kündigung durch Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer durch eine durch Meinungsäußerung Pflicht zur Loyalität verletzt
  • Freiheit, die Meinung zu äußern, höher zu bewerten sein als das Recht des Arbeitgebers aus Artikel 12 GG,
  • Auch scharfe Kritik von Meinungsfreiheit gedeckt,
  • Auch Beamte/Beamtinnen sind Privatpersonen und dürfen Grundrechte in Anspruch nehmen
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – Meinungsfreiheit durch scharfe Kritik des Lehrers nicht überschritten,
  • Kündigung des Lehrers unwirksam – aber Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung.




Allgemeine Infos Meinungsäußerung im Arbeitsrecht


Meinungsfreiheit Beamte


Art. 5 Grundgesetz: (GG) bezeichnet die Meinungsfreiheit als unverzichtbares Grundrecht.


Ein Beamter / eine Beamtin hat aufgrund des Beamtenverhältnisses eine gewisse Stellung gegenüber dem Dienstherrn, jedoch ist auch eine Beamtin / ein Beamter Privatperson.


Der Beamte genießt als Privatperson – wie jede Privatperson - den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach dem Art. 5 des Grundgesetzes. Art. 5 Abs. 1 GG. Dieser besagt:


„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten…“ Absatz 2 relativiert Abs.1 insoweit, als der Verfassungsgeber Einschränkungen beschreibt: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre…“


Eine solche Einschränkung lässt sich u. a. den Beamtengesetzen entnehmen.


Pflichten wie Mäßigung, Loyalitätspflicht, Gehorsamspflicht, Treuepflicht, Zurückhaltung, Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG) und weitere können hier beamtenrechtlich eine Rolle spielen, wenngleich diese Begrifflichkeiten zum Teil nicht konkret in den Gesetzen benannt sind.


Sie ergeben sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamtin oder Beamten und dem Staat.


Gerade die Loyalitätspflicht ist gesetzlich als Pflicht nicht geregelt, sie folgt mit ihren einzelnen Ausprägungen zum Teil unmittelbar aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses als Dienst- und Treueverhältnis und zum anderen aus besonderen Verhaltenspflichten, wie der Gehorsamspflicht (Weisungsgebundenheit) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.


Die Loyalitätspflicht ist somit Teil und Ausprägung der Treuepflicht.


Die Loyalitätspflicht bedingt zudem eine Verhaltenspflicht, d.h. zu einer Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Dies auch für die Grenzen und für die Form zulässiger Kritik am Staat und seiner Regierung.


Kritik dürfen Beamte äußern, jedoch dürfen sie nach ständiger Rechtsprechung ihren Dienstherrn und dessen Organe wegen deren Politik jedoch nicht derart in Frage stellen, dass der Eindruck entstehen könnte, dem Beamten fehle im Rahmen seiner Dienstausübung die erforderliche Loyalität zu seinem Dienstherrn.



Meinungsfreiheit Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen


Eine Kündigung kann wegen der Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 5 Abs. 1 GG unwirksam sein. Dies spielt insbesondere bei (ggf. außerordentlichen) verhaltensbedingten Kündigungen eine Rolle, die der Arbeitgeber infolge von Äußerungen des Arbeitnehmers ausspricht.


Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18.12.2014 – Az. 2 AZR 265/14 folgendes festgestellt:


Die Kündigung wegen der Äußerung einer habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Es fehle an einem wichtigen Grund gemäß § 626 BGB. Dieser sei dann gegeben, wenn Tatsachen vorlägen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Ein solcher Grund könne sich auch aus der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Vertrag ergeben, wozu auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Partei gehören können.


Grobe, herabwürdigende Beleidigungen stellen eine Pflichtverletzung dar, auch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind ein Grund, der eine Fortsetzung des Arbeits-Vertrags als nicht zumutbar erscheinen lasse.


Andres sind Äußerungen, die keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile enthalten, zu beurteilen. Diese fallen in den Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung.


Dasselbe gelte für sog. gemischte Äußerungen, in denen sowohl Tatsachen als auch Meinungen enthalten sind, wenn sie durch Elemente der Stellungnahme geprägt seien.


Dies gelte auch für einen Arbeitnehmer, da er sich hierauf berufen kann.
 
BAG, Urteil vom 18.12.2014, Az. 2 AZR 265/14



Sachverhalt


Ein Lehrer des Landes Berlin hat im Juli 2021 als Stellungnahme zur Impfpolitik der Bundesregierung auf YouTube ein Video veröffentlicht, das mit der Darstellung des Tores eines Konzentrationslagers begann, bei dem der Originalschriftzug des Tores „ARBEIT MACHT FREI“ durch den Text „IMPFUNG MACHT FREI“ ersetzt war.


Das Land Berlin hat dem Lehrer im August 2021 im Hinblick auf dieses Video fristlos und hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2022 mit der Begründung gekündigt, er setze in dem Video das staatliche Werben um Impfbereitschaft in der Pandemie mit der Unrechtsherrschaft und dem System der Konzentrationslager gleich.


Damit verharmlose er die Unrechtstaten der Nationalsozialisten und missachte deren Opfer. Der Lehrer habe seine Schülerinnen und Schüler aufgefordert, seinen außerdienstlichen Aktivitäten im Internet zu folgen, und habe sich in anderen Videos auf YouTube als Lehrer aus Berlin vorgestellt. Der Lehrer sieht in dem Video keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung und keinen Grund für eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Er habe mit dem privaten Video ohne Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis ausschließlich scharfe Kritik üben wollen. Das Video sei durch sein Grundrecht auf Meinungsäußerung und Kunstfreiheit gedeckt.


Mit einem weiteren, im Juli 2022 veröffentlichten Video hat der Lehrer unter Hinweis auf seine Beschäftigung als Lehrer in Berlin unter anderem erklärt, die totalitären Systeme Hitlers, Stalins und Maos hätten zusammen nicht so viel Leid und Tod verursacht wie die „Corona-Spritz-Nötiger“. Daraufhin hat das Land Berlin im Juli 2022 erneut fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Es sieht in dem Video von Juli 2022 eine eindeutige Verharmlosung des Holocaust und einen eindeutigen Bezug zum Arbeitsverhältnis. Der Lehrer meint, es handele sich lediglich um ein wütendes Statement und ausschließlich um seine persönliche Meinung, die dem Land Berlin nicht zugeordnet werden könnten.


Ergänzend zu den Kündigungen hat das Land Berlin in beiden Instanzen des gerichtlichen Verfahrens für den Fall der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung von August 2021 beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von etwa 16.000 EUR (ein Fünftel eines Monatsverdienstes des Lehrers pro Beschäftigungsjahr) nach Maßgabe von §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz zum 31.03.2022 aufzulösen. Aufgrund mehrerer Äußerungen des Lehrers in dem Video von Juli 2022 und im laufenden Gerichtsverfahren lägen schwerwiegende Gründe vor, die eine den Betriebszwecken dienliche und vertrauensvolle weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr erwarten ließen.



Entscheidung 1. Instanz Arbeitsgericht Berlin


Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Klage des Lehrers abgewiesen und die erste außerordentliche Kündigung für wirksam erachtet.


Das Video könne nicht mehr als eine durch die Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit gedeckte Kritik ausgelegt werden, sondern stelle eine unzulässige Verharmlosung des Holocaust dar.


Eine Weiterbeschäftigung des Lehrers sei dem Land aus diesem Grund unzumutbar.




Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg


Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat die Kündigung eines Lehrers, der ein Video unter Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit der Inschrift „IMPFUNG MACHT FREI“ bei YouTube eingestellt hat, für unwirksam erachtet.


Zwar handle es sich bei der Deutung des Klägers als Lehrer um eine scharfe Form der Kritik an der Coronapolitik, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit vorliegend überschritten ist.


Nur weil der Kläger Lehrer sei, gelten keine anderen Maßstäbe wie bei normalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.


Es hat das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag des Landes Berlin zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.03.2022 gegen Zahlung einer Abfindung von etwa 72.000 EUR aufgelöst. 

Begründet wurde dies damit, dass es dem Land nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Lehrer fortzusetzen.


Den im Kammertermin am 15.05.2023 geschlossenen Vergleich der Parteien hatte das Land Berlin zuvor widerrufen (Pressemitteilungen Nr. 16/23 vom 10.05.2023 und Nr. 18/23 vom 15.05.2023).



Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.



Fazit


Ar­beits­ge­rich­te ent­schei­den im Zwei­fel für die Mei­nungs­frei­heit


Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Auffassung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung grundsätzlich auch im Arbeitsverhältnis gelte.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 18.12.2014 unter dem Az. 2 AZR 265/14 entschieden, dass einem Arbeitnehmer nicht wegen einer Meinungsäußerung gekündigt werden kann.


Das Bundesarbeitsgericht hebt die überragende Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung hervor.


Es wäre mit dem Grundrecht nicht vereinbar, wenn im Arbeitsrecht die Auffassungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur eingeschränkt oder gar nicht geäußert werden dürfen.


Der Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational, emotional, begründet oder grundlos sei. Anders dagegen bei beleidigenden Äußerungen oder Herabwürdigungen des Arbeitgebers.


Trotz der Feststellung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, dass die Kündigung des Lehrers unwirksam sei, weil seine Meinung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, wird der Kläger nicht mehr als Lehrer für das Land Berlin tätig sein, da das Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Landes Berlin aufgelöst hat. Der Lehrer / Kläger hat eine Abfindung erhalten.





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