Kündigung eines Mietverhältnisses

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  • Der Vermieter kann das Mietverhältnis bei erheblichem Zahlungsverzug, bei erheblichen Vertragsverletzungen oder einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens fristlos kündigen.
  • Ein erheblicher Zahlungsverzug liegt schon dann vor, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Miete im Rückstand ist.
  • Die fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage den Rückstand ausgleicht oder eine öffentliche Stelle den Rückstand übernimmt.
  • Eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Vertragsverletzungen und einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens ist im Regelfall erst nach einer Abmahnung zulässig.
  • Der Vermieter kann aus den vorstehend genannten Gründen auch ordentlich kündigen.
  • Daneben ist eine ordentliche Kündigung auch bei Eigenbedarf des Vermieters oder naher Familienangehöriger möglich.
  • Die Kündigungsgründe sind im Kündigungsschreiben anzugeben.

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