Kündigung eines Mietverhältnisses
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- Der Vermieter kann das Mietverhältnis bei erheblichem Zahlungsverzug, bei erheblichen Vertragsverletzungen oder einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens fristlos kündigen.
- Ein erheblicher Zahlungsverzug liegt schon dann vor, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Miete im Rückstand ist.
- Die fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage den Rückstand ausgleicht oder eine öffentliche Stelle den Rückstand übernimmt.
- Eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Vertragsverletzungen und einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens ist im Regelfall erst nach einer Abmahnung zulässig.
- Der Vermieter kann aus den vorstehend genannten Gründen auch ordentlich kündigen.
- Daneben ist eine ordentliche Kündigung auch bei Eigenbedarf des Vermieters oder naher Familienangehöriger möglich.
- Die Kündigungsgründe sind im Kündigungsschreiben anzugeben.
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