Kündigung in der aktuellen Corona-Krise erhalten? Kündigungsschutz? – Ein kurzer Überblick

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Zahlreiche Arbeitgeber gehen in der aktuellen Corona-Krise davon aus, dass das geltende Arbeitsrecht und die Anforderungen an eine wirksame Kündigung durch die erlittenen Umsatzeinbußen und die eingetretenen wirtschaftlichen Engpässe ausgehebelt werden können.

Dem ist nicht so. Die bestehenden Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind auch weiterhin zu beachten, da sie Bestand haben.

Wann gilt der Kündigungsschutz?

Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind und das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter Vollzeit beschäftigt.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung vom Arbeitgeber erhalten?

Sollten Sie einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, dann ist es ratsam, diese umgehend anwaltlich prüfen zu lassen. Hintergrund ist, dass Aufhebungsverträge oftmals nachteilig für den Arbeitnehmer sein können und daher besondere Sorgfalt zu genießen ist. 

Frist der Kündigungsschutzklage beachten! 

Bei Erhalt einer Kündigung sind besondere Fristen zu beachten. Eine Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich prüfen zu lassen.

Verweis auf die Corona-Krise grundsätzlich kein Kündigungsgrund

Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfrist beachtet haben und eine Sozialauswahl getroffen haben. Auch ist erforderlich, dass ein sachlicher Grund für die Kündigung vorliegt. Allein der Verweis auf durch die Corona-Krise erlittenen Umsatzeinbußen dürfte als sachlicher Grund nicht ausreichend sein.

Zu beobachten ist, dass derzeit vermehr betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, die mit coronabedingten Umsätzen und Auftragsrückgängen begründet werden. Der Arbeitgeber darf aber nur als letztes Mittel zu einer Kündigung greifen. Stehen dem Arbeitgeber deutlich mildere Mittel wie die Einführung von Kurzarbeit, die Einführung von Überstundenabbau oder mittels einer Änderungskündigung beispielsweise die Reduzierung der Arbeitszeit zur Verfügung, so hat er diese Mittel vorrangig einzusetzen.

Der Arbeitsplatz muss dauerhaft entfallen sein

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt weiterhin ein dringendes betriebliches Erfordernis voraus. Das bedeutet, dass bei Ausspruch der Kündigung feststehen muss, dass der Arbeitsplatz dauerhaft entfallen wird. Auch dieses Erfordernis hat der Arbeitgeber trotz der Corona-Krise und der damit nach wie vor vorherrschenden unsicheren wirtschaftlichen Begebenheiten in Unternehmen, zu beachten.

Ferner hat der Arbeitgeber zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht an einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden kann. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer an diesen Arbeitsplatz versetzen, bevor er eine Kündigung ausspricht.

Wie bereits dargestellt hat der Arbeitgeber nach wie vor eine Sozialauswahl durchführen. Bei der Durchführung der Sozialauswahl hat der Arbeitgeber unter anderem das Alter des Arbeitnehmers, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.

Arbeitnehmer in Kleinbetrieben

Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben beschäftigt sind, genießen demgegenüber grundsätzlich weniger Kündigungsschutz. Grundsätzlich ist das Kündigungsschutzgesetz bei Kleinbetrieben nicht anwendbar. Kleinbetriebe beschäftigen in der Regel zehn oder weniger als zehn Arbeitnehmer. Aber auch in Kleinbetrieben darf der Arbeitgeber nicht einfach willkürlich kündigen. Insoweit gilt, dass Sie bei Erhalt einer Kündigung oder bei Erhalt eines Aufhebungsvertrages diesen anwaltlich prüfen lassen sollten.

Wir stehen Ihnen hierfür in einem kostenlosen Erstgespräch gern zur Verfügung und unterstützen Sie in Ihrer rechtlichen Angelegenheit. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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