Kündigung in der Kurzarbeit oder aufgrund von Corona

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Aufgrund des Corona-Lockdowns und der anschließenden Maßnahmen kommt es in immer mehr Unternehmen zu Entlassungen aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation.

Sind betriebsbedingte Kündigungen in der Kurzarbeit und wegen der Maßnahmen rechtlich zulässig ?

Die Arbeitsgerichte fordern vor einer Kündigung weniger einschneidende Handlungsmöglichkeiten zu prüfen . Die Finanzhilfen des Bundes oder die vorübergehende Einführung von Kurzarbeit wurden von vielen Betrieben ja bereits in Anspruch genommen. Arbeitsgerichte überprüfen in einem Kündigungsschutzprozess, ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, das ebenfalls geeignet gewesen wäre, den Betrieb zu retten. Solange mit Kurzarbeit ein vorübergehender Auftragsmangel überbrückt werden kann, ist eine betriebsbedingte Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam.

Betriebsbedingte Kündigungen aufgrund der Corona-Krise sind jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Hier wird es jedoch auf den Einzelfall ankommen und qualiziert - am Besten durch einen spezialisierten Anwalt - Stellung zu beziehen.

Wurde Kurzarbeitergeld bereits beantragt, so haben Arbeitgeber vor dem  Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zu prüfen, ob sich die Situation gegenüber der Anzeige der Kurzarbeit noch einmal verschlechtert hat. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Christian Steffgen muss von einem dauerhaften und nicht mehr nur vorübergehenden Wegfall des Arbeitsplatzes auszugehen sein.

Wer hat die dringenden betrieblichen Erfordernisse nachzuweisen ?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess im Rahmen der abgestuften Beweislast nachweisen, dass die Beschäftigung tatsächlich dauerhaft weggefallen ist.

Solange unklar ist, wie lange die Aufträge fehlen oder Betriebsschließungen aufrecht erhalten bleiben, dürften Arbeitnehmer gute Chancen haben, sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen.

Wen darf ein Arbeitgeber bei dringenden betrieblichen Gründen entlassen ?

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Sozialauswahl bestimmte Vergleichsgruppen bilden.

Erfahrungsgemäß ist nach den Kriterien der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters, Unterhaltspflichten (verheiratet und/oder Kinder) und Schwerbehinderung zu unterscheiden.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, kann es einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus § 1a KSchG geben.

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer frühzeitig vor Ablauf der Drei-Wochen-Klagefrist die Kündigung mit der Klage angreift.

Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich ua. auf die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert. Rechtsanwalt Steffgen verfügt über fast 20 Jahre an Erfahrungen im Arbeitsrecht. Er war von von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich in einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch über die rechtlichen Erfolgsaussichten und auch die Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe informieren.

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