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Kündigung nach kurzer Pause

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Januar 2023.

LAG Hamm Urt. v. 27.1.2023 – 13 Sa 1007/22

Über folgenden Sachverhalt hatten die Gerichte zu entscheiden:

Die Klägerin, die zu 100 % schwerbehindert ist und 1959 geboren ist, war seit 2013 als Raumpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte unterhält ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem. Die Arbeitnehmer (m/w) sind angewiesen, sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit ein- und bei Beendigung wieder auszustempeln. Auch Pausenzeiten sind entsprechend festzuhalten, in dem sich die Arbeitnehmer zu Beginn der Pause aus- und bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder einstempeln. Im Oktober 2021 loggte sich die Klägerin bei Aufnahme ihrer Tätigkeit um 7:20 Uhr über das System ein und bei Beendigung um 11:05 Uhr wieder aus. Gegen 8:30 Uhr besuchte die Klägerin für mindestens 10 Minuten das gegenüber der Betriebsstätte liegende Kaffee und traf sich dort mit einer weiteren Person zum Kaffeetrinken. Unmittelbar vor der Arbeitsunterbrechung hatte die Klägerin Arbeitskolleginnen gegenüber mitgeteilt, dass sie in den Keller gehen werde. Bei dem Kaffeetrinken wurde die Klägerin von der Beklagten beobachtet. Als die Klägerin mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde, gab sie zunächst an, nicht in dem Café gewesen zu sein und sagte sinngemäß, dass die Beklagte sich insoweit  irren müsse. Erst nachdem die Beklagte ankündigte, der Klägern Beweisfotos auf Ihrem Mobiltelefon zu zeigen, gab die Klägerin zu, die Betriebsstätte verlassen zu haben und das Café besucht zu haben, ohne dies in dem Arbeitszeiterfassungssystem dokumentiert zu haben.

Nachdem die zuständige Behörde die Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung (aufgrund der Schwerbehinderung der Klägerin) erteilt hat, kündigte die Beklagte der Klägerin im Oktober 2021 fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Die Klägerin hat gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass es sich nur um ein einmaliges und nicht schwerwiegendes Vergehen handelt, dass weder eine fristlose, noch eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen könne. Sie habe sich nur kurz in dem Café aufgehalten und schlicht vergessen, sich auszuloggen. Die Kündigung sei unverhältnismäßig insbesondere auch aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung. Außerdem sei sie/die Klägerin nicht abgemahnt worden.


Die Gerichte haben folgendes entschieden:

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage der Klägerin abgewiesen und die fristlose Kündigung als wirksam betrachtet. Nach Ansicht der Gerichte liegt aufgrund der fehlenden Nutzung des Zeiterfassungssystems ein Arbeitszeitbetrug vor. Die Klägerin habe mehrfach gelogen. Zum einen mit der Ankündigung, in den Keller zu gehen. Daraus folge, dass die Klägerin bei dem Verlassen des Gebäudes es bewusst unterlassen habe, das Zeiterfassungssystem nicht zu bedienen. Außerdem habe die Klägerin erneut gelogen, als sie der Beklagten zunächst mitgeteilt hat, die Beklagte müsse sich irren und sie sei gar nicht in dem Café gewesen. Die Höhe des wirtschaftlichen Schadens der Beklagten und die geringe Dauer des Cafebesuchs sei daher nicht entscheidend. Die fristlose Kündigung sei auch verhältnismäßig. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei in diesem Fall eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte ihre vorsätzliche falsche Dokumentation (kein Ausloggen) hinnehmen werde. Aufgrund des systematischen, von vornherein auf Heimlichkeit und Täuschung ausgerichteten Verhaltens der Klägerin sei das Vertrauen in das Arbeitsverhältnis nachhaltig gestört.


Fazit:

Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitnehmer auch bei nur kurzen Arbeitszeitunterbrechungen, so wie in diesem Falle einer ca. 10-minütigen Pause, diese auch entsprechend dokumentieren sollten. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn eine solche Dokumentation (Ausloggen und wieder Einloggen) für eine Pausenzeit von dem Arbeitgeber vorgeschrieben worden ist. Im Zweifel sollte man sich bei seinen Kollegen und falls vorhanden beim Betriebsrat entsprechend informieren. Denn trotz der Schwerbehinderung, dem Alter und der Betriebszugehörigkeit haben die Gerichte in diesem Fall die fristlose Kündigung als auch verhältnismäßig eingeordnet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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