Kündigung nach Osterfeuer unwirksam

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LAG Köln, Urteil vom 6. Juli 2023 - 6 Sa 94/23

Die fristlose Kündigung eines Produktionsleiters, der drei Europaletten aus dem Betrieb seines Arbeitgebers für ein Osterfeuer auf einem Sportplatz verbringen und verbrennen ließ, wurde für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht sah der Wert der Paletten als zu gering an. Die Tat habe zu wenig kriminelle Energie gezeigt und die Tatbegehung sei nicht heimlich erfolgt. Das Gesamtbild der Tat sei sowohl für eine fristlose, aber auch für die hilfsweise ordentliche Kündigung zu banal.

Was geschah: Der Kläger wurde fristlos gekündigt, nachdem er drei Holzpaletten für ein Osterfeuer auf einem Sportplatz verbrennen ließ. Das Gericht urteilte, dass die außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig sei und eine Abmahnung ausgereicht hätte. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wurde ebenfalls für unwirksam erklärt, da keine ausreichenden Tatsachen im Verhalten des Klägers vorlagen.

Die Begründung: Die außerordentliche Kündigung war unverhältnismäßig, da eine Abmahnung ausgereicht hätte. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung war ebenfalls unwirksam, da sie nicht durch Tatsachen im Verhalten des Klägers bedingt war. Die Verhältnismäßigkeit wurde nicht gewahrt, und eine Abmahnung hätte als milderes Mittel genutzt werden sollen.

Dennoch ist es keine gute Idee, einfach ungefragt aus dem Betrieb Gegenstände mitzunehmen. Es ist auch stets sinnvoll, sich immer wieder neu rückzuversichern, auch wenn es im Betrieb "erlaubt ist", bestimmte Dinge, zum Beispiel Abfallprodukte, für den eigenen Gebrauch mitzunehmen. Insbesondere bei dem Wechsel eines Vorgesetzten ist es besser, mit diesem erneut eine Absprache zu treffen, um nicht in die Bredouille zu kommen.

Foto(s): Jörg Reich

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