Kündigung per WhatsApp oder E-Mail? Wann ist die Schriftform eingehalten?

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Zunehmend erreichen Arbeitnehmer*innen Kündigungen über die sozialen Netzwerke. Dieser Aufsatz beleuchtet die Wirksamkeit solcher Kündigungen und ihre Folgen.  

I.  Die Formerfordernisse einer wirksamen Kündigung 

Nach deutschem Recht setzt die wirksame Kündigung eines Arbeitsvertrags die Schriftform gem. § 126 BGB voraus. Das Formerfordernis soll die Arbeitnehmer*innen vor übereilten oder unüberlegten Kündigungen schützen. Darüber hinaus soll der empfangenden Person die eindeutige Identifizierung der ausstellenden Person ermöglicht werden. Mündliche Kündigungen sind somit unwirksam.

Zur Wahrung der Schriftform muss die Kündigung durch die ausstellende Person eigenhändig durch eine Namensunterschrift unterzeichnet werden. Um den Kündigungstext räumlich abzuschließen, ist es erforderlich, dass sich die Unterschrift unterhalb des Textes befindet.

Liegt eine wirksame Namensunterschrift vor?

Eine Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen. Ausreichend ist die Erkennbarkeit einzelner Buchstaben, die zumindest auf den Nachnamen  schließen lassen. Auf die Lesbarkeit kommt es hingegen nicht an. Erforderlich ist, dass die unterzeichnende Person sich durch das Erscheinungsbild des Schriftzugs mit gewisser Sicherheit ermitteln lässt.

Keine Namensunterschrift liegt hingegen bei der Unterzeichnung mit einer Funktionsbezeichnung (zum Beispiel: „Der Geschäftsführer“) vor. Wie aus dem Begriff „Namensunterschrift“ ersichtlich, sollte zumindest der Familienname aus dem Schriftzug bestimmbar sein.

Die Unterzeichnung nur mit einer Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) ist unwirksam und bedarf der notariellen Beglaubigung. Bei der Abgrenzung zwischen einer Namensunterschrift und einer Paraphe ist das äußere Erscheinungsbild des Schriftzugs entscheidend. Auf Grund der Variationsbreite, die Unterschriften einer Person aufweisen, legt die Rechtsprechung einen großzügigen Maßstab an. So erkennen die Gerichte auch bei einem stark vereinfachten Namenszug regelmäßig eine Namensunterschrift an.  

Liegt eine eigenhändige Unterschrift vor?

Eigenhändigkeit bedeutet die handschriftliche individuelle Unterzeichnung. Daher ist die Unterschrift mittels eines Stempels oder anderer mechanischer Hilfsmittel unwirksam. Diese führen lediglich zu einer Unterschriftskopie. Ihnen muss zur Wirksamkeit der Kündigung eine im Original handschriftlich unterschriebene Fassung vorliegen.

II. Die Kündigungen per WhatsApp oder E-Mail

Die Kündigung per WhatsApp oder E-Mail erfüllt nicht das Schriftformerfordernis. Die Eigenhändigkeit der Unterschrift kann bei einer technischen Übersendung nicht erfüllt werden. Grundsätzlich muss die Kündigungserklärung der empfangenden Person so zugehen, wie die absendende Person sie abgegeben hat. Das heißt, die Eigenhändigkeit der Unterschrift muss bei Zugang erhalten bleiben. Die Schriftform kann daher nur mit der Übergabe oder Zusendung des Originals erfüllt werden. Dies ist bei einer angehängten Datei nicht der Fall, weil es sich um eine lediglich kopierte Unterschrift handelt.

Die gleichen Grundsätzen sind auf eine Kündigung per SMS anzuwenden.  Eine per SMS übermittelte oder ausgesprochene Kündigung ist nichtig, weil die Unterschrift nicht eigenhändig im Sinne des Schriftformerfordernisses ist. Auch hier handelt es sich lediglich um eine Kopie.

III. Die Folgen bei fehlender Schriftform

Bei fehlender Schriftform ist die Kündigung unwirksam. Das heißt, rechtlich entfaltet diese Kündigung keine Wirkungen. Sie wird so behandelt, als sei sie nie ausgesprochen worden. Ihr Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt. Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bleiben bestehen, insbesondere auch die Lohnansprüche.

Um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, muss die Kündigungserklärung unter Wahrung der Formerfordernisse wiederholt werden.

IV. Fazit 

Das Schriftformerfordernis soll Arbeitnehmer*innen vor überstürzten Kündigungen schützen. Es handelt sich um eine entscheidenden Rechtsvorschrift zur Existenzabsicherung, die an Bedeutung nicht verloren hat. Gewahrt bleiben kann das Schriftformerfordernis nur bei persönlicher Übergabe oder postalischer Übersendung des originalen Kündigungsschreibens mit einer handschriftlichen Namensunterschrift.

Sollten Sie sich bei der Wirksamkeit Ihrer Kündigung unsicher sein, ist es ratsam sich anwaltlich beraten zu lassen, um Ihre Rechte prüfen und durchsetzen zu lassen.  

Auch bei einer der Schriftform nicht genügenden Kündigung muss Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

Gerne berate ich Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwältin
Claudia Jüngling

Gerichtstraße 3
33602 Bielefeld
0521-26035845
ra-juengling@email.de



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