Kündigung – so sichern Sie Ihr Recht!

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Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, müssen Sie schnell handeln, um Ihre Rechte zu wahren.

Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Und das gilt in weiten Teilen sogar dann, wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden sollte.

Tun sie das nicht, sind damit in der Regel schwere Nachteile verbunden. Sämtliche Einwendungen gegen die Kündigung sind Ihnen abgeschnitten. Die Kündigung gilt nach Ablauf der Klagefrist quasi als rechtmäßig.

Die Nachteile sind insbesondere:

  • Verlust der Verhandlungsposition über eine Abfindung
  • Verlust der Verhandlungsposition über das Zeugnis
  • Verlust von Ansprüchen durch Ausschlussfristen
  • Verlust der sozialen Absicherung (Krankenversicherung)
  • Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld
  • und vieles andere

Daher ist es unabweisbar erforderlich, dass Sie innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und etwaige sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (restliche Vergütung, Urlaub, Betriebsrente usw.) geltend machen. Dafür können Sie selbstverständlich einen Anwalt beauftragen. Unbedingt notwendig ist das aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Sie können die ersten Schritte problemlos selbst einleiten, indem Sie bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts vorstellig werden. Die Zuständigkeit richtet sich normalerweise nach dem Sitz des Betriebes Ihres Arbeitgebers. Dort wird Ihre Klage kostenfrei zu Protokoll genommen. Damit haben Sie schon alles Wesentliche getan.

Im Anschluss daran sind freilich eine Reihe von Detailfragen zu klären. Das besprechen Sie dann in aller Ruhe mit Ihrem Anwalt, der gegebenenfalls dann noch korrigierend eingreifen kann. Entscheidend ist aber in jedem Fall, dass die Frist zur Klageerhebung eingehalten wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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