Kündigung – Topmanager – Bankmanager – erleichterte Voraussetzungen

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Worum geht es?

In Kündigungsschutzprozessen können wir als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht üblicherweise sehr gute Konditionen aushandeln, wenn Manager eine Kündigung erhalten. Im Wesentlichen geht es hierbei um die Höhe der Abfindung und eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit Freistellung und sog. Turboklausel. Da die angedrohte oder ausgesprochene Kündigung in der Regel rechtswidrig ist, lässt sich mit der richtigen Strategie ein sehr gutes Ausstiegs-Paket verhandeln. Teilweise verhandeln wir auch eine Weiterbeschäftigung; das ist allerdings eher die Ausnahme, da die Mandanten oftmals nicht dort weiter arbeiten wollen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber im Rahmen eines solchen Verhandlungsprozesse keinen sog. Auflösungsantrag stellen. Tut er es doch, muss er sehr detailliert begründen, weshalb ihm die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist. Die Hürde ist hier sehr hoch und kommt daher in der Praxis kaum vor. Dieser Verhandlungsprozess wird nun eingeschränkt, sofern es um einen hohen Bankmanager geht. Der Arbeitgeber kann dann nämlich oftmals erfolgreich einen Auflösungsantrag – ohne Begründung – stellen. Allerdings fällt nicht jeder Manager einer Bank, der ein Gehalt von deutlich über EUR 200.000 verdient unter die Vorschrift. Und fällt er dennoch unter die Vorschrift, gibt es dennoch Möglichkeiten.

 

Wer ist betroffen?

Zunächst fallen lediglich Risikoträger bedeutender Institute unter die neu eingeführte Vorschrift des § 25 Abs. 5a KWG. Der Begriff des „bedeutenden Institutes“ wird in § 25n KWG näher definiert; erfasst sind Banken und Finanzhandelsinstitute, deren Bilanzsumme im Verlauf von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 15 Milliarden Euro erreicht. Eine Bilanzsumme in dieser Größenordnung wird regelmäßig nur von international tätigen Großbanken erreicht.   

Für den Begriff des Risikoträgers bzw. der Risikoträgerin kann auf die Institutsvergütungsverordnung zurückgegriffen werden. Bei Heranziehung der dortigen Vorschriften sind Mitarbeiter von Finanzinstituten dann als Risikoträger anzusehen, wenn sich ihre Tätigkeit maßgeblich auf das Risikoprofil, insbesondere das Kreditgeschäft des Instituts auswirkt. 

Schließlich muss für die Anwendung der neu eingeführten Vorschrift, die jährliche Fixvergütung des betreffenden Arbeitnehmers das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinem Deutschen Rentenversicherung überschreiten. Maßgeblich ist hier allein die Fixvergütung, sodass Boni, Gratifikationen oder sonstige Sonderzahlungen für den Anwendungsbereich der neu eingeführten Vorschrift unberücksichtigt bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung liegt für das Jahr 2020 in Westdeutschland bei einer monatlichen Vergütung von EUR 6.900,00 (jährlich EUR 82.800,00). Für die Anwendung der neu eingeführten Vorschrift kommen demnach nur Risikoträger mit einer monatlichen Grundvergütung von über EUR 20.700,00 monatlich bzw. EUR 248.400,00 in Betracht.   

Zudem erfasst die neu im KWG eingefügte Regelung nur solche Beschäftigte, die nicht bereits als Leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anzusehen sind. Ob ein Beschäftigter als Leitender Angestellter anzusehen ist, bedarf der Betrachtung verschiedener Umstände. So sind als Leitende Angestellte regelmäßig Beschäftigte anzusehen, die im betreffenden Unternehmen eine Führungsposition bekleiden und zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt sind. Für das Kriterium der selbstständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ist es nicht ausreichend, wenn der betreffende Mitarbeiter lediglich Vorschläge für Personalentscheidungen unterbreitet oder an der Personalauswahl tatsächlich mitwirkt.  

 

Was bedeutet es, wenn ich unter die Vorschrift falle?

 Die durch den Gesetzgeber neu eingeführte Vorschrift des § 25a KWG sowie die bereits bestehende Vorschrift des KSchG für Geschäftsführer und Leitende Angestellte bestimmen, dass ein durch den Arbeitgeber gestellter Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 9 KSchG) keiner Begründung bedarf.  

Ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt üblicherweise im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Klageverfahrens hinsichtlich der Wirksamkeit einer Kündigung in Betracht. So können sowohl der Arbeitgeber als auch der betroffene Arbeitnehmer im Falle einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen. Im Erfolgsfall wird das Arbeitsverhältnis sodann durch Urteil des Arbeitsgerichts aufgelöst und dem Arbeitgeber die Zahlung einer angemessenen Abfindung – höchstens 18 Bruttomonatsvergütungen – aufgegeben.  

Grundsätzlich bedarf der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig ob von Seiten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers gestellt, der Begründung. Die Begründung liegt typischerweise in Umständen, die eine zweckdienliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausschließen.  

Im Fall von Leitenden Angestellten und nunmehr bei Risikoträgern im Sinne des neu eingeführten § 25 Abs. 5a KWG bedarf der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung. 

Dies bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer erleichterten Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an den betreffenden Beschäftigten. 

 

Was sollte bzw. kann ich als Topbanker ich unternehmen?

Zunächst sollten Sie prüfen lassen, ob Sie überhaupt unter die Vorschrift fallen. Oftmals wird von Bankenseite behauptet, dass dies der Fall sei; bei genauer Prüfung stellt sich jedoch heraus, dass die Vorschrift gar nicht anzuwenden ist. Ähnliche Erfahrungen haben wir im Übrigen auch mit der Institutsvergütungsverordnung gemacht, die auch häufig als vermeintliche Rechtfertigung herangezogen wird, weshalb man keine höhere Abfindung anbieten könne. Das sind oftmals nur Scheinargumente.

Wenn Sie unter die Vorschrift fallen, bedeutet dies nicht, dass Sie das erstbeste Angebot direkt annehmen müssen. Auch innerhalb der Vorschrift gibt es Verhandlungsspielraum. Zudem gibt es auch außerhalb des Kündigungsschutzrechts Möglichkeiten, Druck auf den Arbeitgeber auszuüben (sanft oder massiv), um das Verhandlungsergebnis im eigenen Sinne positiv zu beeinflussen.

Kontaktieren Sie uns gerne unter 0211 / 555558 oder unter info@kanzlei-hautumm.de Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite! 

 

Weshalb gibt es diese Vorschrift?

Der „Brexit“ und die damit in Verbindung stehenden Reaktionen des deutschen Gesetzgebers haben auch Einfluss auf das deutsche Arbeitsrecht genommen. 

So hat das Bundeskabinett ohne nennenswerte mediale Begleitung eine Ergänzung des Kreditwesengesetzes (KWG) beschlossen. In einem neu eingefügten Absatz 5a zu § 25 KWG ist nunmehr geregelt, dass 

auf Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, § 9Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.“ 

Mit der neu eingeführten Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, die Bundesrepublik Deutschland als Standort für Finanzinstitute attraktiver zu machen und britische Banken, die im Zuge des „Brexit“ an der Einrichtung eines Sitzes innerhalb der Europäischen Union interessiert sind, zur Niederlassung in Deutschland zu bewegen. 

Sollte Sie die Frage bewegen, ob Sie als Leitender Angestellter oder als Risikoträger im Sinne des neu eingeführten § 25 Abs. 5a KWG nur einen gelockerten Kündigungsschutz genießen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, gerne unter 0211 555558 oder unter info@kanzlei-hautumm.de.

 

       

 

 


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