Kündigung trotz Kündigungsschutzes

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Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, so genießt der Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz.

Anwendungsbereich

Das Kündigungsschutzgesetz findet nicht auf jedes Arbeitsverhältnis Anwendung. So sind zum einen „Kleinbetriebe“ von den Regelungen ausgeschlossen. Um einen „Kleinbetrieb“ handelt es sich, wenn der Arbeitgeber in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt. Hierbei werden Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitarbeitskräfte werden entsprechend ihrem zeitlichen Arbeitsumfang mitberücksichtigt.

Zum anderen muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine längere Zeit bestanden haben. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die Beschäftigung bereits mehr als sechs Monate bestanden hat.

Kündigungsgründe

Kündigungsschutz bedeutet jedoch nicht, dass man unkündbar ist. Es bedeutet nur, dass der Arbeitgeber nicht „grundlos“ eine Kündigung aussprechen kann.

Während der Chef eines „Kleinbetriebs“ gem. dem BAG bei einer Kündigung nur „zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme“ verpflichtet ist, so muss im Fall der Anwendung des KSchG für eine ordentliche Kündigung einer der folgenden Gründe vorliegen:

1. Personenbedingte Gründe

Das bedeutet, dass die Gründe für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegen müssen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen.

Siehe hierzu auch den Rechtstipp „Kündigung wegen Krankheit – erlaubt?“.

2. Verhaltensbedingte Gründe

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstößt. Hierbei ist in der Regel jedoch eine vorherige Abmahnung erforderlich. Näheres siehe auch Rechtstipp "Verhaltensbedingte Kündigung – Voraussetzungen?".

3. Betriebsbedingte Gründe

Diese sind gegeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund von betrieblichen Erfordernissen nicht mehr weiter beschäftigt werden kann, weil beispielsweise sein Arbeitsplatz aufgrund der Auslagerung einer Abteilung weggefallen ist.

Neben einer ordentlichen Kündigung, aus den vorstehend genannten Gründen, kann der Arbeitgeber trotz Anwendung des KSchG auch eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung aussprechen. Vorausgesetzt, ein schwerwiegender Anlass („wichtiger Grund“ gem. § 626 I BGB) seitens des Arbeitnehmers macht es für den Arbeitgeber unzumutbar, die Kündigungsfrist abzuwarten.

Fazit

Festzuhalten ist somit, dass das KSchG eine Kündigung erschwert, man jedoch nicht unkündbar ist und daher auch keine „Narrenfreiheit“ genießt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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