Kündigung – und was nun?

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Wenn Sie eine Kündigung des Arbeitsvertrages erhalten haben, heißt es einen kühlen Kopf zu bewahren. Auf folgende Punkte sollten Sie unbedingt achten:

 

1. Kündigungsschreiben prüfen

 

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie handschriftlich unterzeichnet wurde. Eine nicht handschriftlich unterzeichnete Kündigung wie z.B. per Mail ist unwirksam.

 

Allerdings ist neben dem Vorliegen der Unterschrift auch entscheidend, wer die Kündigung unterschrieben hat. Wurde die Kündigung nicht von einer hierzu berechtigten Person unterzeichnet und war der Kündigung nicht eine vom Berechtigten unterzeichnete Originalvollmacht beigefügt, kann diese gemäß 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden. Keine Vollmacht der Kündigung beifügen müssen aber Personen, deren Berechtigung sich aus dem Gesetz ergibt, wie beispielsweise beim einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Ebenfalls keine Originalvollmacht beifügen müssen Personen, von deren Vollmacht der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in Kenntnis gesetzt hat. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter –zB durch Bestellung zum Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung–  in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist.

 

Die Zurückweisung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Ein Zeitraum von mehr als einer Woche wird von der Rechtsprechung nicht mehr als unverzüglich angesehen. Sie sollten auf Grund dieser sehr kurzen Frist daher unbedingt die formellen Voraussetzungen der Kündigung kurzfristig prüfen lassen.

 

2. Meldung Agentur für Arbeit

 

Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens persönlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, droht eine Sperrzeit von einer Woche beim Bezug von Arbeitslosengeld.

 

3. Klagefrist

 

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang durch Klage beim Arbeitsgericht angegriffen werden. 

Wenn Sie die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich prüfen lassen wollen, müssen Sie zwingend innerhalb von 3 Wochen eine sogenannte Kündigungsschutzklage erheben. Nach Ablauf dieser Frist kann zwar eine nachträgliche Zulassung beantragt werden. Sie müssen dann aber nachweisen, dass Sie trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dieser Nachweis wird in aller Regel nur sehr schwer zu führen sein.

 

4. Besonderer Kündigungsschutz

 

Wenn Sie sich auf einen besonderen Kündigungsschutz wie z.B. Schwerbehinderung, Gleichstellung oder Schwangerschaft berufen wollen, der dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nicht oder nicht nachweisbar bekannt war, müssen Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber ebenfalls innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung nachweisbar auf diesen besonderen Kündigungsschutz berufen.

 

5. Zusammenfassung:

 

Aus den dargestellten Fristen ergibt sich bei Erhalt einer Kündigung für den Arbeitnehmer ein sehr kurzfristiger Handlungsbedarf, bei möglicher Zurückweisung der Kündigung sogar von maximal einer Woche.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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