Kündigung Untermiete wegen drohender Kündigung durch Vermieter

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Kündigung Untermiete wegen drohender Kündigung durch Vermieter. Verlust des Hauptmietvertrages allein reicht nicht.

Der Fall:

Der heutige Fall spielte sich zwischen drei Parteien ab. Einer Vermieterin, zwei Hauptmietern und einen Untermieter. Nachdem zunächst die Hauptmieter in einer Wohnung der Vermieterin gewohnt hatten, zogen diese weg. Ihr Weg führte sie ins Ausland, wo sie aber nicht dauerhaft bleiben wollten. Sie wollten sich daher die Möglichkeit offen halten in ihre alte Wohnung zurückzukehren.

Daher suchten sie für diese einen Untermieter. Nachdem sie hierfür jemanden gefunden hatten, baten sie die Vermieterin um Zustimmung für die Untervermietung. Die Vermieterin war hierzu zwar bereit, wollte sich an diese Bereitschaft aber nicht binden lassen. Die Untervermietungserlaubnis erteilte sie deswegen widerruflich. Bedingungen unter denen sie den Widerruf erteilen konnte, hatte sie nicht formuliert.

Für den Moment war damit alles geregelt und die Hauptmieter verzogen ins Ausland. Der Untermieter richtete sich in der Wohnung ein und für einige Jahre waren damit wohl alle auch soweit zufrieden.

Nach dreißig Jahren aber, im Jahr 2017 störte sich die Vermieterin an der Untervermietung. Der uns vorliegende Beschluss des Gerichts enthält leider keine Angabe zu den Motiven der Vermieterin. Jedenfalls widerrief sie ihre Zustimmung aus dem Jahr 1987 mit einem Schreiben an die Hauptmieter. Darin forderte sie die Hauptmieter auf den Untermietvertrag zu kündigen und alles Erforderliche zu tun um den Auszug des Untermieters zu erreichen. Sollte das nicht geschehen, würde sie dies als Verstoß gegen den Hauptmietvertrag sehen. Das würde zunächst zu einer Abmahnung und schließlich zur Kündigung der Hauptmieter führen.

Da diese den Hauptmietvertrag aber erhalten wollten, kamen sie den Wünschen der Vermieterin nach. Der Untermieter aber wollte dieses Spielchen nicht mitspielen. Er zog nicht aus. So wurde er denn von den Hauptmietern auf Räumung der Wohnung verklagt.

Die Entscheidung:

Vor dem Berufungsgericht scheiterten die Hauptmieter. Die hiergegen eingelegte Revision behandelte der BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 329/19 und wies sie durch Beschluss zurück.

Nach Ansicht des BGH ist der drohende Verlust der Wohnung für die Mieter kein ausreichend schwerwiegender Grund für die Kündigung des Untermietvertrages. Zum Zeitpunkt der Kündigung hatten die nämlich keinen eigenen Nutzungswillen an der Wohnung. Deren Verlust würde sie daher nicht so schwer treffen, dass sich daraus ein berechtigtes Kündigungsinteresse ergeben könnte.

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Zur Entscheidung

Foto(s): Hamid Alishahi, Sebastian Krieger

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