Kündigung bekommen- was nun?

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Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung bekommen ? So reagieren Sie richtig!


Ein Beitrag von Fachanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla - Merla Ganschow & Partner aus Berlin.

Haben Sie völlig unerwartet eine Kündigung bekommen? Manchmal kann einen die Kündigung völlig unerwartet treffen. Sofort schwirren einem viele belastende Gedanken durch den Kopf. Oft macht sich auch Existenzangst breit. Zunächst einmal heißt es: Ruhe bewahren. Denn oftmals leidet eine Kündigung bereits an formellen Fehlern und ist bereits deswegen unwirksam. 

Nur weil der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, heißt dies noch lange nicht, dass diese auch wirksam ist und das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Dies zeigt auch die Erfahrung vor dem Arbeitsgericht. In den meisten Fällen wird nämlich schnell klar, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde. Aus diesem Grund „kauft sich der Arbeitgeber auch nicht selten durch eine Abfindung aufgrund der Ungewissheit des Ausgangs des Prozesses frei“.

Wenn Sie die Kündigung in den Händen halten, ist zeitnahe professionelle Hilfe erforderlich. Suchen Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht auf. Gegen eine Kündigung kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung vorgegangen werden. Nach Ablauf der drei Wochen erlöschen sämtliche Ihnen zustehenden Rechte und die Kündigung wird automatisch wirksam, unabhängig davon, ob man gegen diese hätte erfolgreich vorgehen können.

Daher ist unbedingt schnell anwaltlicher Rat einzuholen.

Ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht hängt von vielen Faktoren ab. Oftmals leidet eine Kündigung bereits an formalen Fehlern oder es liegt in Wahrheit gar kein Kündigungsgrund vor, der den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes entsprechen würde. 

1.Formelle Fehler

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung kann bereits aus formellen Gründen unwirksam sein. Dies ist bspw. immer dann der Fall, wenn diese nicht in schriftlicher Form überreicht wurde.

Schriftform im Sinne des BGB meint dabei eigenhändige Unterschrift im Original. Oft scheitert die Wirksamkeit einer Kündigung bereits daran, dass eine Kündigung mündlich, per E-Mail oder in eingescannter Form übergeben wird. 

Diese formalen Fehler lassen die Kündigung bereits unwirksam werden.

2. Kündigungsgrund

Der Erfolg einer Kündigungsschutzklage hängt maßgeblich und überwiegend davon ab, ob Sie mit ihrer Kündigung Kündigungsschutz genießen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen.

Kündigungsschutz genießen Sie immer dann, wenn Sie bereits seit sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt sind und dort mehr als 10 Arbeitnehmer angestellt sind. Dabei werden Teilzeitkräfte unter Umständen nur anteilig gezählt. Dies ist im Einzelfall näher zu prüfen. 

Fallen Sie unter den sogenannten Kündigungsschutz, kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung mit entsprechender Kündigungsfrist lediglich auf betriebsbedingte Gründe, personenbedingte Gründe oder verhaltensbedingte Gründe stützen. 

Diese Gründe müssen jedoch noch nicht im Kündigungsschreiben selbst genannt werden. Ausreichend ist es, wenn der Arbeitgeber diese im Prozess darlegen und beweisen kann.

a) Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist einschlägig, wenn dringende betriebliche Erfordernisse zu einem Wegfall des Arbeitsplatzes führen und für Sie im Unternehmen keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz besteht.

Unter Umständen ist bei einer Vielzahl vergleichbarer in Betracht kommender Arbeitnehmer auch eine Sozialauswahl zu treffen, bei der geprüft wird, welcher Arbeitnehmer am sozial schutzbedürftigsten und damit nicht kündbar ist.

Betriebsbedingte Gründe können z.B. Umstrukturierungen, Betriebsschließungen oder der Abbau von Personal sein.

Gerade bei betriebsbedingten Kündigungsgründen legen die Gerichte einen sehr strengen Prüfungsmaßstab an, da solche Gründe nicht selten vom Arbeitgeber vorgeschoben werden obwohl Motiv für die Kündigung eigentlich ein ganz anderes ist.

Insofern muss an dieser Stelle sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich betriebsbedingte Gründe vorliegen.

b) verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt immer dann zum Tragen, wenn dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten zur Last gelegt wird und dem Arbeitgeber eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheint.

An dieser Stelle ist der Arbeitnehmer in den aller meisten Fällen vor Ausspruch der Kündigung jedoch abzumahnen. Eine Abmahnung dient dem Arbeitnehmer gegenüber als Warnschuss und soll ihn bereits darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung ausgesprochen wird.

Eine vorherige Abmahnung ist lediglich dann entbehrlich, wenn der Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unumgänglich ist. In solchen Fällen wird der Arbeitgeber jedoch umgehend eine außerordentliche, fristlose Kündigung aussprechen. 

Gründe für eine außerordentliche Kündigung können beispielsweise ein schwerer Vertrauensverlust, Straftaten oder Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber sein.

c) Personenbedingte Kündigung

Während eine verhaltensbedingte Kündigung ursächlich auf dem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, basiert eine personenbedingte Kündigung in der Regel nicht auf dem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers.

Der Regelfall stellt die Kündigung wegen einer längerfristigen Erkrankung dar. Hier kommt es im Einzelfall auf eine zukünftige Gesundheitsprognose an.

Unter Umständen können auch nachträglich wegfallende Qualifikationen, wie der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer, für eine personenbedingte Kündigung ursächlich sein.

Wie man sieht, steckt die Tücke bei einer Kündigung im Detail.

Insofern sollte man zeitnah einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. In einem persönlichen Gespräch lässt sich meist schnell eine Prognose für die Erfolgsaussichten im Prozess treffen und die richtige Strategie entwickeln. 

Tipp für Arbeitnehmer:

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, raten wir Ihnen dazu, schnellstmöglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Gegen eine Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Jeder Fehler einer Kündigung erhöht ihre Chancen auf eine Abfindung. Lassen Sie sich daher zeitnah beraten.

Haben Sie eine Kündigung erhalten?

Dann rufen Sie noch heute an und vereinbaren einen kostenlosen Erstberatungstermin bei Fachanwältin Livia Merla.

Weitere nützliche Tipps finden Sie auf unser Homepage im Ratgeber oder Blog unter www.mgp-rechtsanwalt.de.



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