Kündigung während der Schwangerschaft- unzulässig!

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Kündigung und Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

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  1. Kündigungsschutz bei Schwangerschaft 

Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Schwangerschaft unzulässig.

Das regelt § 17 des Mutterschutzgesetzes. Auch bis vier Monate nach der Entbindung ist die Mutter vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung geschützt. 

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eine behördliche Ausnahmegenehmigung einholt. Dafür muss der Arbeitgeber jedoch plausible Ausnahmegründe vorlegen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben. Dies kann z.B. eine Insolvenz oder ein schwerer Pflichtenverstoß der Arbeitnehmerin sein.

In der Praxis kommt eine behördliche Ausnahmegenehmigung jedoch äußerst selten vor.

2    Kenntnis des Arbeitgebers 

Ob der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft Kenntnis hat, ist für den Kündigungsschutz unrelevant.

Der Kündigungsschutz besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber noch nicht von der Schwangerschaft erfahren hat.

In diesem Fall muss die Schwangere unbedingt zeitnah ihren Mitteilungspflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber nachkommen (siehe Punkt 3).

3.  Mitteilungspflicht der Schwangeren 

Hat die Schwangere eine Kündigung erhalten, muss sie ihrem Arbeitgeber spätestens jetzt die Schwangerschaft mitteilen. 

Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Wir raten dringend dazu, eine solche Mitteilung immer schriftlich und nachweisbar zuzustellen.

4.      Kündigungsschutzklage erheben

Auch wenn die Kündigung einer Schwangeren aufgrund ihres Sonderkündigungsschutzes unzulässig ist, muss zwingend Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Der Sonderkündigungsschutz bringt die Kündigung nicht automatisch zu Fall.

Oftmals stellen sich in der Praxis weitere Folgeprobleme wie z.B. ein Beschäftigungsverbot, die Weiterzahlung des Gehaltes usw.

Hier ist es ratsam unverzüglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. Bei einer erhaltenen Kündigung beraten wir Sie im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung kostenlos.

Sichern Sie an dieser Stelle unbedingt ihren Arbeitsplatz. 

Können wir Sie hierbei unterstützen oder haben Sie weitere Fragen? Mehr über uns erfahren Sie auf unserer Homepage www.mgp-rechtsanwalt.de.

Jetzt anrufen unter: 030/ 609 892 48 0 oder bequem online Termin buchen. 

Foto(s): Livia Merla

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