Arbeitgeber zahlt keinen Lohn- das ist zu tun!

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Wenn der Lohn ausbleibt, tun sich für den Arbeitnehmer schnell einige Folgeprobleme auf. Rechnungen können nicht mehr bezahlt werden, erste Mahnungen trudeln ein und das Konto rutscht häufig ins Minus.

Jetzt ist es an der Zeit, schnell zu handeln, da Arbeitsverträge oftmals Ausschlussfristen enthalten, wonach Ansprüche verfallen, wenn Sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. In den meisten Fällen sehen Ausschlussfristen vor, dass Ansprüche innerhalb einer Frist von z.B. drei Monaten ab Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden müssen und innerhalb einer weiteren Frist von z.B. drei Monaten eingeklagt werden müssen.

Die Länge von Ausschlussfristen kann sich dabei aus dem Arbeitsvertrag oder bspw. einem Tarifvertrag ergeben. Diese kann je nachdem kurz oder lang sein. Bei einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist müssen beide Stufen für die Geltendmachung von Ansprüchen jedoch drei Monate betragen.

Im ersten Schritt ist daher zu prüfen, wann der Lohn eigentlich fällig ist. Befindet sich dazu keine Regelung im Arbeitsvertrag, ist der Lohn regelmäßig zum Ende des Monats fällig.

Im nächsten Schritt sollte der Arbeitgeber schriftlich und unter Fristsetzung (z.B. 7 Tage) zur Auszahlung des Lohnes aufgefordert werden. Auch wenn eine E-Mail grundsätzlich die Textform wahrt, raten wir aus Beweisgründen dazu, ein offizielles Schreiben aufzusetzen und dieses dem Arbeitgeber nachweisbar per Einschreiben oder Boten zuzustellen. 

Verstreicht die dem Arbeitgeber gesetzte Frist erfolglos, muss der ausstehende Lohn unverzüglich eingeklagt werden.

Weiterhin ist es ein sinnvoller Ansatz, das Gespräch zu suchen, um die Gründe für das Ausbleiben des Lohnes zu ergründen. Lag dem Ganzen ein Fehler der Bank zugrunde oder ist das Unternehmen generell in eine wirtschaftliche Schieflage geraten? Je nach Sachverhalt sollte man als Arbeitnehmer auch seine Strategie ausrichten.

Wurde der Arbeitgeber bereits mehrfach (mindestes zwei Mal) zur Zahlung aufgefordert und diesbezüglich abgemahnt, besteht unter Umständen die Möglichkeit, seine Arbeitsleistung zu verweigern. Dies sollte jedoch nur in Abstimmung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgen.

Handeln Sie aufgrund eines drohenden Verfalles von Lohn daher schnell und lassen Sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. 

Können wir Sie hierbei unterstützen oder haben Sie weitere Fragen? Mehr über uns erfahren Sie auf unserer Homepage www.mgp-rechtsanwalt.de.

Jetzt anrufen unter: 030/ 609 892 48 0 oder bequem online Termin buchen. 

Foto(s): Livia Merla ©Adobe Stock/Piman Khrutmuang

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