Kündigung von Bausparverträgen – BGH locuta causa finita? Es bleibt spannend

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Die Bausparkassen berufen sich auf die jüngste BGH Entscheidung zur Kündigung von Bausparverträgen und meinen, nun sei für Sie ein Ende der Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung in Sicht. Ein Irrtum?

Meine Auffassung ist, dass es entscheidend darauf ankommt ob mit dem Ansparzweck zur Darlehenserlangung noch ein weiterer Vertragszweck verfolgt wird. Dies ist bei den mit Bonus verknüpften Verträgen der Fall da es sich nicht allein um „Ansparverträge mit bedingten Darlehensansprüchen“ handelt, sondern eben um Verträge mit einem besonderen Anreiz, Geld gezielt zu besonders attraktiven Bedingungen anzulegen. Weil also ein besonderer Anreiz von der Bausparkasse gesetzt wurde, Verträge gerade wegen der attraktiven Beschaffenheit auch als Kapitalanlage anzulegen, kann sie sich nun nicht darauf berufen, die Verträge seien kündbar, weil der Kunde sie als Kapitalanlage „missbrauche“. Nach wie vor muss also in jedem Einzelfall genau geprüft werden, wie sich die vertraglichen Bedingungen gestalten, um entscheiden zu können, ob die Kündigung des Vertrages wirksam ist oder nicht. 

Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mayer|Rechtsanwälte



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