Kündigung von Bausparverträgen: Wie Sie auf die Kündigung Ihrer Sparkasse/Bank richtig reagieren

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Viele Verbraucher verfügen über – mittlerweile Jahrzehnte alte – Bausparverträge und profitieren von zinsgünstigen Sparmöglichkeiten. Für die Bausparkassen stellt dies jedoch eine finanzielle Belastung dar, da sie unwirtschaftlich aus Sicht der Bank sind. 

In der Folge kündigen Sie die Bausparverträge oder erwecken bei dem Verbraucher den Eindruck, er müsse zwischen einer sofortigen Auszahlung des angesparten Geldes oder der Aufnahme des Darlehens entscheiden. 

Was ist ein Bausparvertrag? 

Es wird eine Bausparsumme vereinbart. Der Bausparer beginnt mit der Ansparung eines Guthabens und entwickelt Eigenkapital. Wenn ein bestimmtes Guthaben erreicht ist, meist 40 % der vereinbarten Bausparsumme, ist der Vertrag zuteilungsreif. Das bedeutet, er kann sich entweder das Guthaben auszahlen lassen oder die Differenz zwischen dem angesparten Eigenkapital und der vereinbarten Bausparsumme als Darlehen aufnehmen. Eine weitere Möglichkeit stellt das schlichte Weitersparen dar; je länger also gespart wird, desto geringer ist der Abstand zur Bausparsumme. In der Konsequenz wird das mögliche, zu gewährende Darlehen immer kleiner. 

Wann darf die Bausparkasse kündigen ? 

Die Bausparkasse darf kündigen, wenn die Bausparsumme voll angespart ist. Grund dafür ist der Zweckfortfall des Bausparvertrags, denn die Different zwischen dem angesparten Eigenkapital und der Bausparsumme beläuft sich nunmehr auf 0, sodass keine Möglichkeit der Darlehensgewährung bestehen würde. 

In seinen sehr verbraucherunfreundlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 hat der BGH jedoch entschieden, dass die Bausparkasse auch kündigen darf, wenn seit Zuteilungsreife mindestens 10 Jahre vergangen sind, da der vereinbarte Zweck der Ansparphase erreicht sei und ein Darlehen nunmehr gewährt werden könnte. 

Anders kann die Situation jedoch aussehen, wenn der Bausparvertrag Bonuszinsen für den Fall vorsieht, dass der Verbraucher das Darlehen trotz Zuteilungsreife nicht in Anspruch nimmt und mithin verzichtet. In diesem Fall tritt ein weiterer Zweck des Bausparvertrags hinzu – nämlich die Erlangung des Bonuszins. 

In solchen Fällen ist eine Kündigung erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen für Erhalt des Bonus seit 10 Jahren eingetreten sind. 

Wann dieser Zeitpunkt eintritt hängt jedoch von Ihren individuellen Vertragsbedingungen ab.

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