Kündigung wegen Diebstahlsverdacht

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Kann einem Arbeitnehmer ein Diebstahl nachgewiesen werden, ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich rechtmäßig. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer nur verdächtigt wird, einen Diebstahl begangen zu haben. Zwar ist eine Verdachtskündigung möglich, aber kaum durchsetzbar. Dass auch ein starker Verdacht nicht zur Kündigung führen muss, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. August 2017:

Einer Bank fehlen 115.000 €

Eine bei einer Bank beschäftigte Kassiererin wurde verdächtigt, aus einem Geldkoffer 115.000 € entnommen zu haben. Die Kassiererin nahm von einem Geldtransportdienst einen verplombten Geldkoffer der Bundesbank an. Die Kassiererin hatte am Vortag den Geldkoffer mit 115.000 € in 50-€-Scheinen selbst bestellt. Nachdem sich der Koffer 20 Minuten im teilweise nicht einsehbaren Kassenbereich befand, öffnete die Kassiererin den Koffer, obwohl sie einen Geldkoffer nicht alleine öffnen darf. Sie holte dann einen Kollegen, da sich im Koffer nur Waschpulver und Babynahrung befand.

Fristlose Kündigung

Die Bank kündigte den Arbeitsvertrag fristlos, da die Kassiererin kurz nach dem Öffnen des Koffers auffällige finanzielle Transaktionen getätigt hat. Außerdem hat es für die Bestellung der Geldsumme keinen Anlass gegeben. Die Kassiererin wurde verdächtigt, das Geld entnommen zu haben. Eine polizeiliche Untersuchung lief jedoch ins Leere.

Kündigung nicht rechtmäßig – auch wegen fehlender Anhörung

Die Kündigung war nicht rechtmäßig, da auch jemand anders der Täter sein konnte. Im Urteil wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kassiererin vor der Kündigung nicht angehört wurde. Eine Anhörung ist vor einer Verdachtskündigung zwingend notwendig.


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