Kündigung wegen Eigenbedarfs: Gericht schützt Mieter vor Sammelleidenschaft des Vermieter-Ehepartners
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In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass Eheprobleme und die Sammelleidenschaft eines Ehepartners der Vermieterin nicht automatisch eine Kündigung aus Eigenbedarf rechtfertigen. Die Klägerin wollte ihrem Ehemann in einer 200 Quadratmeter großen Wohnung im selben Gebäude Platz schaffen – angeblich um die Ehe zu retten und seinem Sammlerdrang mehr Raum zu bieten. Das Gericht sah jedoch keinen legitimen Eigenbedarf und wies die Räumungsklage ab. Dieser Fall zeigt, wie eng die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung gesteckt sind und welche Kriterien erfüllt sein müssen, um das Mietverhältnis zu beenden.
Der Hintergrund des Falls
Der Beklagte, Mieter einer 6,5-Zimmer-Wohnung im 1. Stock eines Hauses, hatte die Wohnung im Jahr 2014 von der Eigentümerin und Klägerin gemietet. Die Klägerin selbst lebt seit 2013 mit ihrem Ehemann im 2. Stock des Hauses, das ihr seit 2013 gehört und zuvor ihr Elternhaus war. Aufgrund einer sich verschlechternden Beziehung zwischen der Vermieterin und dem Mieter sowie diverser rechtlicher Streitigkeiten kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit Verweis auf Eigenbedarf.
Der Eigenbedarf begründete sich auf den Wunsch, ihrem Ehemann eine räumlich größere Möglichkeit für seine umfangreiche Sammlung zu bieten, die derzeit im Keller des Hauses untergebracht war. Zudem, so die Vermieterin, würde dies die angespannte Ehe verbessern, da sie und ihr Ehemann für ihre Hobbys und beruflichen Interessen jeweils mehr Raum benötigten.
Urteil: Eigenbedarf nicht nachvollziehbar
Das Amtsgericht Köln war nicht überzeugt, dass der Eigenbedarf den gesetzlichen Voraussetzungen entsprach. Zwar erlaubt das deutsche Mietrecht Vermietern, Mietverhältnisse bei berechtigtem Eigenbedarf zu kündigen, etwa wenn sie selbst oder nahe Angehörige den Wohnraum benötigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). In diesem Fall fehlte jedoch eine hinreichend plausible Absicht zur Wohnnutzung.
Das Gericht erklärte, dass das Konzept „Eigenbedarf“ tatsächlich Wohnzwecken dienen müsse. Die umfassenden Pläne des Ehemanns für die Nutzung der Wohnung ließen jedoch auf eine überwiegend gewerbliche Nutzung als Sammlerraum schließen. Weder die Eheprobleme noch die ausgeprägte Sammelleidenschaft rechtfertigten aus Sicht des Gerichts, dass der Ehemann die gesamte Wohnung belegen müsste.
Interessenabwägung: Schutz des Mieters vor unverhältnismäßiger Kündigung
Besonders in einer angespannten Wohnsituation, wie sie in Köln herrscht, ist der Schutz von Mietern vor übermäßiger Eigenbedarfskündigung von Bedeutung. Im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht das Grundrecht des Mieters auf Eigentumsschutz (Art. 14 GG). Demgegenüber stand das Sammlerinteresse des Ehepartners, das sich aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) ableitet.
Der Richter stellte fest, dass es zumutbar sei, Teile der Sammlung in geeignete Lagerräume auszulagern, anstatt die Wohnräume des Mieters zu beanspruchen. Die Sammelleidenschaft, die überwiegend kulturelle und künstlerische Gegenstände betraf, könne auch ohne direkte räumliche Nähe zur Wohnfläche des Ehepaars bewahrt werden, so die Einschätzung des Gerichts.
Einzelfallwürdigung und Bedeutung für das Mietrecht
Dieses Urteil verdeutlicht die streng gefassten Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung und die Bedeutung der Einzelfallprüfung im Mietrecht. Eigenbedarf lässt sich nicht pauschal mit persönlichen Bedürfnissen oder familiären Spannungen begründen – insbesondere nicht, wenn der vermeintliche Bedarf in Konflikt mit schützenswerten Interessen des Mieters steht.
Das Urteil zeigt außerdem, dass Sammelleidenschaften und ähnliche persönliche Eigenschaften nicht automatisch Vorrang gegenüber dem Wohnrecht eines Mieters genießen. Vor allem in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt müssen Vermieter abwägen, ob und wie Wohnraum effektiv genutzt werden kann und ob eine alternative Nutzung, wie die Anmietung von Lagerräumen, für sie zumutbar ist.
Fazit: Hohe Hürden für Eigenbedarfskündigungen
Dieses Urteil stellt ein klares Signal an Vermieter dar, dass Eigenbedarf gründlich belegt sein muss und lediglich für echte Wohnzwecke geltend gemacht werden kann. Für Mieter bedeutet das Urteil eine gestärkte Rechtssicherheit und ein Signal, dass persönliche Vorlieben von Vermietern, wie etwa eine Sammelleidenschaft, nicht ausreichen, um eine Kündigung aus Eigenbedarf zu rechtfertigen. Insbesondere in Städten, in denen Wohnraum knapp ist, könnten Entscheidungen wie diese Mieter vor unangemessenen Kündigungen schützen.
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