Kündigung wegen fehlender Impfung wirksam

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ArbG Berlin: Die Kündigung einer ungeimpften Musicaldarstellerin vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist wirksam

02.03.2022

Von RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Corona und COVID-19 stört weiterhin den Arbeitsalltag in vielen Betrieben. Nach der flächendeckenden Verfügbarkeit von Impfstoffen stellte sich allerdings die Frage, ob und wenn ja wie mit ungeimpften Mitarbeitern im Betrieb umgegangen werden soll/kann, insbesondere, wenn Unternehmen für ihre Räumlichkeiten eigene Hygienekonzepte entwickelt haben. Insbesondere wurde auch diskutiert, ob der Impfstatus einer Person eine Kündigung rechtfertigen kann. 

Ein Sonderproblem behandelt dabei das am 02.03.2022 ergangene Urteil des ArbG Berlin, Az. 17 Ca 11178/21. Eine Musicaldarstellerin hatte mit Veranstaltungsunternehmen Arbeitsverträge für 2 Produktionen (Probe und Auftritt) abgeschlossen. Der Arbeitsvertrag hatte jedoch noch nicht begonnen. Die Arbeitgeberin stellte dann fest, dass die Arbeitnehmerin nicht geimpft ist, und kündigte ihr noch vor Aufnahme der Tätigkeit. Sie begründete dies damit, dass sie in ihrem Betrieb eine strikte 2G Regelung eingeführt hat. Die von der Arbeitnehmerin angebotene Regelung, jeden Tag einen negativen Test vorzuweisen, lehnte sie ab, da dies mit einem zu großen Aufwand verbunden sei.

Gegen die Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Klage. Die Klage wurde nun abgewiesen.

Das besondere dabei war, dass das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bestanden hat. Daher greift das Kündigungsschutzgesetz – das ansonsten in dem Betrieb sicher gegolten hätte – nicht ein. Die Klägerin hatte also lediglich den Kündigungsschutz, den sie in einem Kleinbetrieb auch hätte.

Die Klägerin konnte Ihre Behauptung, dass die Kündigung unwirksam sei, daher nur mit einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot begründen. Danach sind Maßnahmen des Arbeitgebers, die darauf abzielen, den Arbeitnehmer dafür zu bestrafen, dass er seine arbeitsvertraglichen Rechte wahrnimmt, unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat sich der Argumentation der Kläger nicht angeschlossen und festgestellt, dass es der Arbeitgeberin frei stünde, für ihre Räumlichkeiten eigene Hygieneanforderungen zu definieren. Dies sei insbesondere dann zulässig, wenn sie sich an anerkannten Regelungen wir der 2G Regel orientieren. Tut der Arbeitgeber dies, so ist er nicht verpflichtet, ungeimpften Arbeitnehmern die Vorlage von Tests im Rahmen von 3G zu erlauben.

Da eine anderweitige Verwendung außerhalb der Betriebsstätte für eine Darstellerin ausscheidet, war die Kündigung auch das mildeste Mittel.

Bislang liegt die schriftliche Begründung nicht vor. Anhand der Pressemeldungen ist aber zu erwarten, dass sie auch Ausführungen zu allgemeinen Bewertungen enthalten wird, die für die Frage Bedeutung haben, ob Arbeitsverhältnisse, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, entsprechend personenbedingt gekündigt werden können.

Zum Autor:

Rechtsanwalt Effelsberg ist Inhaber der Kanzlei effelsberg.legal mit Büros in Düsseldorf und Essen. Er vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.


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