Kündigung wegen Niesen am Arbeitsplatz in Corona-Pandemie ?

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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil v. 27.4.2021 - Az: 3 Sa 646/20 – eine Kündigung wegen angeblichen Verstoßes gegen Corona-Maßnahmen für unzulässig erklärt.

Einem Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung hatte sich angeblich mehrfach nicht an die Corona- Hygienemaßnahmen gehalten und einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere angehustet und ihm sinngemäß gewünscht, dass er Corona bekomme. Der Arbeitnehmer hatte behauptet, dass er aufgrund eines Hustenreizes habe spontan husten müssen. Mehrere Zeugen hatten die Arbeitgeberversion aber nicht bestätigt.

Wie ist die Beweislage bei einer verhaltensbedingten Kündigung ?

Der Arbeitgeber muss substantiiert eine erhebliche negative Abweichung der Leistung vom Durchschnitt über die Dauer mehrerer Monate vortragen.

Erst nach diesem Vortrag muss der Arbeitnehmer die Abweichung bestreiten bzw. vortragen, dass und wie er seine persönliche Leistungsfähigkeit voll ausgeschöpft hat. Kann der Arbeitnehmer dies nicht, gilt das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Die Kündigung ohne vorherige Abmahnung war nach Ansicht der Düsseldorfer Richter im Urteil v. 27.4.2021  jedoch nur deshalb unwirksam, weil die befragten Zeugen nicht einheitlich bestätigten, dass der Gekündigte einen Kollegen tatsächlich bewusst anhustete und ihm Corona wünschte. Dem Arbeitgeber oblag nach Bestreiten die Beweislast.

Der Arbeitgeber hatte seit 11.3.2020 in seinem Betrieb einen „Corona-Pandemieplan“ aktiviert. Die Angestellten wurde auf unterschiedliche Arten darauf hingewiesen, den Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen einzuhalten, Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit Ärmel oder Papiertaschentuch zu bedecken.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt über 20 Jahre an Erfahrungen im Arbeitsrecht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands. Er vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit.

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