Kündigung wegen Softwareinstallation

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Ein Arbeitnehmer, der entgegen einer ausdrücklichen Dienstvereinbarung heimlich Software installiert, die die Nachverfolgung aufgerufener Webseiten verhindert, kann ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 179/05). Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer eine solche Software installiert, obwohl er hierfür keine Genehmigung hatte. Als sein Chef davon erfuhr, kündigte dieser dem Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung. Die Richter gaben dem Chef Recht, da sie der Ansicht waren, dass bereits aus dem Verstoß gegen die Dienstanweisung als solchem eine erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag folge. Da es sich darüber hinaus um eine verhaltensbedingte Entlassung sowie eine schwere Pflichtverletzung gehandelt habe, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar gewesen sei, sei eine Abmahnung nicht notwendig gewesen.

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