Kündigungsberechtigung / Wer darf eine Kündigung aussprechen?

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Bei einer Arbeitgeberkündigung ist es oft problematisch, ob der Kündigende überhaupt zur Kündigung berechtigt ist.

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.

Zum Ausspruch der Kündigung sind zum Beispiel berechtigt:

  • Einzelfirma: der Inhaber darf kündigen.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): nur alle Gesellschafter gemeinsam dürfen kündigen. Sie müssen also alle die Kündigung unterschreiben.
  • GmbH: der Geschäftsführer
  • Aktiengesellschaft (AG): sämtliche Mitglieder des Vorstands
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG): jeder Gesellschafter
  • Kommanditgesellschaft (KG): nur die Komplementäre
  • Personalleiter (LAG Hessen, 17 Sa 569/11).

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Personalleiter durch seine Position über die Berechtigung zur Kündigung verfügt.

Dafür muss der betreffende Personalleiter auch für den Standort zuständig sein und dem Unternehmen angehören. Außerdem müssen alle Mitarbeiter im Betrieb darüber informiert worden sein, dass diese Person als Personalleiter bestellt ist. Nur dann kann der Personalleiter eine wirksame Kündigung aussprechen ohne seine Vollmacht vorzulegen.

Es ist daher oft zweifelhaft, ob der Kündigende überhaupt die Berechtigung dazu hat.

Ist der Kündigende nicht selbst berechtigt, muss der Kündigung eine Originalvollmacht des Berechtigten beigefügt sein.

Liegt keine Vollmacht vor, kann die Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Wichtig ist hier, dass die Zurückweisung unverzüglich erfolgen muss, üblicherweise ist eine Frist von einer Woche ausreichend, nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf ist eine längere Frist als zehn Tage jedenfalls nicht mehr unverzüglich (LAG Düsseldorf, NZA, 95,994).

Die Zurückweisung kann gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Vertretenen erfolgen

Die ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam. Die Kündigung kann auch nicht durch Vorlage einer Vollmacht geheilt werden.

Der Arbeitgeber muss neu kündigen. Gegebenenfalls ist dazu dann auch eine neue Betriebsratsanhörung erforderlich.

Bei der neuen Kündigung gilt dann auch gegebenenfalls eine andere Frist, als sie bei der zurückgewiesenen Kündigung gegolten hat.

Die Zurückweisung nach § 174 BGB kann daher ein wirksames Mittel sein, um sich gegen eine Kündigung zu wehren.

Da die Zurückweisung innerhalb einer Woche erfolgen muss, sollten Sie sofort nach Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt aufsuchen. Die Zurückweisung kann auch durch den Rechtsanwalt erfolgen, dieser muss seine Bevollmächtigung ebenfalls durch eine Originalvollmacht nachweisen. Wir diese nicht beigefügt, droht Regress. Der Arbeitgeber kann nämlich die Zurückweisung ebenfalls wegen § 174 BGB zurückweisen.


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